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8) Von den sowohl in den vormahls Hessischen, als in den sonst
reichsritterschaftlichen Gebiethstheilen befindlichen Exemtensteuerbaren
Objekten sind 13 Exemten-Steuer nach dem Fuße der im Jahre
1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon jedesmahl am
ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, Oktober und
November Ein Viertheil, ingleichen am ersten August Ein Acht-
theil jenes Stenerbetrages anfällig wird.
Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und in Ge-
mäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 28. Dezember vorigen
Jahres deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuer-
erheber erinnert und angewiesen, bey Entrichtung und Erhebung der betref-
fenden Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens das-
jenige, was die Steuererhebungs = Verordnung vom 9. November 1821 vor-
schreibt, sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 8. Januar 1834.
Großherzoglich Sachsisches LandschaftS-Kollegium.
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III. Auf höchsten Befehl wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet haben, mit verfas-
sungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages dem im Kreise Eisenach,
Amtes Tiefenort, gelegenen Allodial-Gute Hömbach auf unterthänigstes
Nachsuchen der jetzigen Besitzerin, der Witwe des verstorbenen Großherzog=
lich Sächsischen Geheimeraths und Kanzlars Thon, Carolinen Thon, gebor-
nen Eichel in Eisenach, die Landstandschaft im Stande der Ritterguts-
Besitzer des Großherzogthumes am 20. Dezember 1833 zu ertheilen.
Eisenach den 2. Januar 1831.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.