Großherzogl. S. WeimarEisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 3. Den 22. Januar 1834.
Bekanntmachungen.
I. Die Besitzer des mit Landstandschaft versehenen Rittergutes zu
Niedertrebra haben erklärt, daß sie, im Gebrauche des ihnen nach 8. 5 des
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April d. J. zustehenden
Rechtes, bezüglich des ganzen Umfanges ihres Gutes mit Inbegriff aller wirk-
lichen Bestandtheile und Zubehörungen desselben, einen abgesonderten
Heimathsbezirk bilden wollen.
Wir bringen dieses, gemäß der Vorschrift im §. 85 des gedachten Ge-
setzes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die in den
S#.5 und 16 jenes Gesetzes bestimmten Ausnahmen auf das Rittergut zu
Niedertrebra Anwendung finden.
Weimar den 21. Dezember 1833.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Zwischen der unterzeichneten Großherzoglichen Landes-Direktion
und der Herzoglich Sachsischen Landesregierung zu Altenburg ist die Beobach-
tung der Gegenseitigkeit wegen Gestattung des Arbeitens sowohl dies-
seitiger, als jenseitiger Handwerksmeister in den, die beyderseitigen Staats-
gebiethe berührenden Grenzorten, ohne Abentrichtung irgend einer Gebühr
an Staats= oder Zunftkassen, verabredet worden.
Mit Bezug auf die Bestimmung am Schlusse des §. 13 des Zunftge-
setzes vom 15. May 1821 wird diese Uebereinkunft zur Nachachtung für die
diesseitigen Polizey= und Zunftbehörden, deren Bereich an das Herzogthum
Sachsen-Altenburg grenzt, hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 24. Dezember 1833.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
. v. Schwendbler.