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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blalk.
Nummer 4. Den 29. Januar 1834.
Ministerial-Bekanntmachung.
In Folge der, im Artikel 12 des Zoll-Kartels vom 11. May 1833
(Regierungs-Blatt Nr. 23 vom 6. Dezember 1833 Seite 483) getroffenen Be-
stimmung, sind von Königlich Preußischer Seite diejenigen Regierungen, welche
bisher schon dem Preußischen Zoll-Systeme entweder mit ihrem ganzen Länderbe-
stande oder mit einzelnen Theilen desselben beygetreten waren, cingeladen
worden, diesem Zoll-Kartel sich auch ihrer Seits anzuschließen, und es haben
sich auch hierauf zur Annahme desselben zunächst die Herzoglich Anhalt-Bern-
burg'sche und die Landgräflich Hessen-Homburg'sche Regierungen bereit erklärt,
die letztere für das dem Zollverbande angehörige Oberamt Meisenheim.
Indem das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium dieses zur
öffentlichen Kenntniß bringt, fordert es zugleich die Staatsbehörden, eine
jede derselben, so weit es sie angehet, auf, vorkommenden Falles wegen An-
wendung des Zoll-Kartels in den gegenseitigen Verhältmssen mit Anhalt-
Bernburg und mit Hessen-Homburg hinsichtlich des Oberamtes Meisenheim das
Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar den 21. Januar 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Mimssterium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Bekanntmachungen.
I. An die Stelle des seitherigen provisorischen Patrimonial-Justig=
Beamten Jakobi zu Lengsfeld ist von der dasigen Gerichtöherrschaft der bishe-