Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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rige Accessist bey der hiesigen Regierungs-Kanzley, Wilhelm Zwez aus 
Kreuzburg, zum Beamten in Lengsfeld gewahlt, von uns ist diese Wahl de- 
finitiv bestatiget und Zwez verpflichtet, auch am 30. vorigen Monathes in 
sein Amt eingeführt worden. « · 
Es wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eiseuach den 6. Jamar 1834. 
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Die Bestimmungen in den §§. 1, 8 und 11 des Gesetzes zur Siche- 
img gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 haben, im Zusammenhalte 
mit einzelnen früher von uns ertheilten Vorschriften uber das Verfahren bey 
dem Wiederaufbaue abgebrannter Ortschaften, darüber Zweifel hervorgerufen, 
ob munmehr die Orts-Polizey-Behörden allein, nahmentlich ohne Konkurrenz 
des Bezirks-Landrathes, in jedem einzelnen Falle, wo ein Ort ganz oder 
theilsweise durch Brandunglück in Asche gelegt worden ist, die vorbereitenden 
Anordnungen zum zweckmäßigeren, feuersicheren Wiederaufbauc vorzukehren, 
bezüglich den Baunlan, mit Beachtung der in dem Gesetze vom 29. April 
1829 enthaltenen Bestimmungen, zu entwerfen und uns zur DPrüfung und 
Genehmigung vorzulegen haben? 
In Folge hierüber eingeholter höchster Entscheidung machen wir hier- 
durch bekannt: 
dass die Entwerfung des Bauplanes nach jedem Brandunglücke, mit Rück- 
sichr auf die Bestimmungen des Gesebtes zur Sicherung gegen Fcuersbrünfke 
vom 29. April 1829, zu den Obliegenheiten der Orts-Polizey-Behörden 
gehört, daß jedoch dem Ermessen des unterzeichneten Kollegiums auêdrück- 
lich vorbehalten worden ist, nach Umständen, aus erheblichen Gründen, 
etwa wegen Wichtigbeit des Gegenstandes, zur Bearbeitung eines dergleichen 
Bauplanes eine besondere Kommission zu ernennen. 
Indem wir die Polizey-Unterbehörden hierdurch anweisen, dem Inhalte 
dieser Verordnung in jedem vorkommenden Falle genau nachzugehen, fügen wir 
noch die auödrückliche Vorschrift hinzu, daß in dem ersten Anzeigeberichte über 
einen stattgefundenen Brand jedesmahl von der Polizey-Unterbehörde mit an- 
gegeben werden muß, ob bey dem Wiederaufbaue, um dem Gesetze zur 
Sicherung gegen Feueröbrünste zu genügen, bedeutende Bauveränderungen 
nothwendig werden dürften oder nicht. Weimar am 14. Januar 1834. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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