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Sollte irgend eine Stadt- oder Landgemeinde, oder eine mĩt einem Salz-
buche versehene Privat-Person eine Salzverabteichung uͤber den von dem Groß-
herzoglichen Landschafts-Kollegium festgestellten Bedarf begehren: so soll eine
solche gegen den gewöhnlichen Salzpreis (C. 11) von den Verwaltern
der Salzniederlagen nur auf besondere Anweisung der genannten Behörde Statt
finden dürfen.
Ohne eine solche besondere Anweisung ist die Verabfolgung eines solchen
Mehrbegehrs, um die Salzausführung in diejenigen Vereinsländer, in welchen
höhere Salzpreise bestehen, zu verhindern, nur gegen Bezahlung von vierzehen
Thalern vierzehen Groschen Konventions-Geld oder funfzehen Thalern Preußisch
Courant für die Tonne, oder von sieben Thalern sieben Groschen Konven-
tions = Geld oder sleben Thalern zwolf Groschen Preußisch Courant für den
Sack oder die halbe Tonne erlaubt.
K. 13.
Um darüber gewiß zu seyn, daß die Verabfolgung des Salzes zum in-
ländischen Verbrauche nur gegen Abschreibung in den Salzbüchern und inner-
halb der durch letztere oder durch besondere Anweisung (I. 42) gerechtfertigten
Menge, der Absatz nach anderen Vereinsstaaten oder nach dem Auslande aber
nur unter Beobachtung der dieserhalb festzusetzenden Sicherungsmaßregeln Statt
finie, werden die Salinen unter Kontrole gestellt. Die zu diesem Behufe an-
zustellenden Kontroleurs sind gemeinschaftliche Beamte des Thüringschen Zoll-
und Handelsvereines, und als solche so befugt als verpflichtet, von dem Um-
fange de5 Salzgewinnes und des Absatzes auf den Salinen sich fortgesetzt in
Kenntniß zu erhalten. Diesen Beamten sind alle Notizen, über die Art und
Weise des Salinen-Betriebes, über den Gewinn und den Absatz des Salzes,
deren sie zu jenem Zwecke benöthigt sind, zu liefern, ihnen auch die Räume,
wo das Salz zubereitet und aufbewahrt wird, zur Revision zu öffnen und
die über die Salz-Einnahme und Ausgabe geführten Bücher und Rechnungen
zur Einsicht vorzulegen.
Gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Salinen-Kontrole liegt den Sa-
linen auch gegen den General-Inspektor und seine Amtsgehülfen ob.