Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

20 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 9. Den 7. May 1834. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnadigst geruhet, 
einer von dem Offizier-Korps des Großherzoglich Sächsischen zweyten Linien- 
Infanterie-Bataillons gegründeten Stiftung, zu Unterstützung dürftiger und 
unglücklicher Militärs, vom Feldwebel bis zum Gemeinen einschlüssig, die 
Rechte einer milden Stiftung zu verleihen. Hiernach steht derselben 
1) an dem Vermögen der jedesmahligen Verwalter des Fonds ein gesetz- 
liches Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus der Administration zu; 
2) find ihr in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter 
gleiche Gerechtsame, wie den Nr. XIV des Gesetzes vom 16. May 
1823 genannten Subjekten, beygelegt; 
3) findet in Hinsicht der Freyheit von Gerichtskosten die Bestimmung des 
Gesetzes vom 1. May 1833 F. 4 Nr. 5 und des darin angezogenen 
Gesetzes vom 17. Juny 1823 auf sie Anwendung. 
In Folge diesfallsigen höchsten Befehls vom 7.0/21. dieses Monathes wird 
dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Eisenach den 24. Februar 1834. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
II. Nach der im Prozeß-Gesetze vom 12. April 1833 F. 28 enthal- 
tenen Bestimmung über den Anfang der Gegenbeweisfrist ist der Antritt des 
Gegenbeweises nicht mehr von der Beendigung des Hauptbeweises abhängig, 
und es ist daher möglich, über beyde Beweise in Einem Bescheide zu erken- 
nen. Da mun diese Verbindung der Erkenntnisse über das Hauptbeweis= und 
Gegenbeweis-Verfahren zu Ersparung von Zeit und Kosten gereicht: so er- 
halten, unter höchster Genehmigung, sämmtliche Justiz-Unterbehörden des hiesi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.