Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-= Blall. 
Nummer 10. Den 14. May 1834. 
  
Bekanntmachung. 
Nachstehende Verordnung, die Landes-Scheidemünze betr., wird auf höchsten 
Befehl hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar den 13. May 1834. 
" Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. 
Obgleich Wir während Unserer Regierungszeit nur Eine Ausprägung 
von Scheidemünze in Groschen, Sechsern, Dreyern r. vornehmen lassen 
und auch frühere ahnliche Ausprägungen mu geschehen sind, wenn ein Be- 
dürfniß von Scheidemünze sich in Gesuchen des Handel und Gewerbe trei- 
benden Publikums aussprach: so ist doch im Laufe der Zeit die Summe der 
von Weimar ausgegebenen Scheidemünze über diejenige Summe angewachsen, 
welche im Lande selbst nöthig ist, und zwar um deswillen, weil jene Münze 
auch in dem benachbarten Auslande angenommen wurde und bey dem lebhaf- 
ten Verkehre der Thüringischen Staaten unter einander in Umlauf kam, weil, 
mit anderen Worten, auch die Weimarische Münzstätte ein Vertrauen genoß, 
welches sich die Regierung durch treue Erfüllung der ihr obliegenden Ver- 
bindlichkeiten zu erwerben und zu erhalten immer bemüht gewesen ist. Allein 
gegenwartig haben die bevorstehenden allgemeinen Maßregeln in Ansehung des
	        
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