Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Bekanntmachung. 
Zwischen der Großherzoglich Scchsischen und der Königlich Baier- 
schen Staatsregierung ist bezüglich mit Hinsicht auf die bereits bestehende Kon- 
vention wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen vom 8. July 1823 
folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
  
1) In Betreff des Frankirens gerichtlicher Erlasse jeder Art ist so zu 
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verfahren, daß die requirirende Behörde ihr Schreiben bis an den Ab- 
gabeort frankirt, die requirirte dagegen ihre Antwort unfrankirt abge- 
ben läßt. 
Unter die in Untersuchungssachen zur gegenseitigen Vergütung nach der 
Uebereinkunft vom 3. July 1823 geeigneten Verlagsposten sollen künf- 
tig auch die Kosten für Bewachung der Gefangenen gehören. 
Die angezogene Konvention vom 3. July 1823 und die vorstehende 
Bestimmung unter Ziffer 2 soll auch in polizeylichen Untersuchungen und 
insbesondere in Zoll-, Steuer= und Stempel-Defraudations = Sachen 
zur Anwendung kommen, auch 
nicht blos auf den Fall beschränkt seyn, wo die Kosten wegen Under- 
mögenheit des Angeschuldigten niederzuschlagen sind, sondern auch dann 
in Wirksamkeit treten, wenn die Kosten aus irgend einem andern Grunde 
niedergeschlagen, oder auf die Kasse des Staates, oder der Gerichts- 
herren, oder auch auf die für einzelne Kommunen etwa bestehenden 
Gerichtskassen übernommen werden müssen. 
Süömmtliche Justiz-Unterbehörden unseres Bereiches werden hiermit zu genauer 
Befolgung dieser Uebereinkunft angewiesen. 
Weimar den 11. April 1834. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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