Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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tions-Gerichtes und Höchstdero beyden Landesregierungen, zu den §s. 9 und 36 
des Gesetzes vom 31. May 1817 wegen des Verfahrens in min- 
derwichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine authenti- 
sche Interpretation dahin zu ertheilen geruhet, daß, gleich wie bey den 
im ordentlichen Prozesse zu verhandelnden Streitsachen, auch in Klagsachen, 
für welche das in jenem Gesetze geordnete Verfahren Statt findet, eine be- 
stimmte und genaue Einlassung auf den thatsächlichen Grund der 
Einreden, Repliken und Dupliken bey Strafe des Eingeständ- 
nisses sofort bey der ersten Erklärung über diese Prozeß-Handlungen abge- 
geben werden muß. 
Es sind jedoch hierbey die Gerichtsbehörden, welche nach F. 35 des an- 
gezogenen Gesetzes der Rechtsvertheidigung beyder Theile gleiche Aufmerksam- 
keit zu widmen haben, erinnert, die ohne Rechtsbeystand auftretenden Par- 
teyen auch in Ansehung der Einlassung auf die Einreden, Repliken und Du- 
pliken über die sie betreffenden Prozeß-Vorschriften zu belehren, ihnen zu Ab- 
hülfe etwaiger Mangel Anleitung zu geben und, daß dieses geschehen, stets bey 
den Akten bemerken zu lassen. 
Höchstem Befehle zufolge wird dieß zur Nachricht und Nachachtung hier- 
mit bekannt gemacht. 
Weimar den 19. August 1834. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Krumm.
	        
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