Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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herzogl. Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche Kundmachung des- 
selben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. September 1834. 
GCarl Friedrich. 
D. Schweitzer. 
Nachtrag 
zu der Fuldaischen Verordnung 
vom 26. Februar 1767, das . 
Amt der Heiligenmeister bey vat. Ernst Müller. 
den katholischen Pfarrkirchen 
der Großherzogl. Aemter Gei- 
sa und Dermbach betreffend. 
Ministerial -Bekanntmachung. 
Da die wegen Besteuerung der Branntwein-Fabrikation nach dem Ge- 
setze vom 13. Dezember v. J. gegebenen Bestimmungen schon seit längerer 
Zeit bestehen und die hin und wieder bey Uebertretungen derselben vorgeschützte 
Unbekanntschaft mit ihnen daher nicht mehr zur Entschuldigung gereichen kann: 
so wird künftig bey Straffällen, die im Wege der Berufung an das unter- 
zeichnete Großberzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, ge- 
langen, selbst wenn nur begangene Fahrlässigkeit zu ahnden ist, doch mit der 
gesetzlich vorgeschriebenen Strenge überall verfahren werden und eine wei- 
tere Rücksicht auf die Neuheit der Sache wird nicht mehr, wie zeither in be- 
sonderen Fällen geschehen, genommen werden können. 
Es wird dieses zur Nachachtung und Warnung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 19. September 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr v. Gersdorff.
	        
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