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Bekanntmachungen.
I. Zu künftiger Vermeidung von Weiterungen, welche neuerlich dadurch
entstanden sind, daß Polizey-Behörden der Nachbarstaaten die Annahme von
Schieblingen verweigert haben, die mangelhaft bekleidet oder nicht ganz rein
von ungeziefer waren, werden sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Groß-
herzogthumes hiermit angewiesen, schlechterdings nur solche Schieblinge zum
Weitertransport anzunehmen, die mit gehöriger, der Jahreszeit und Witte-
rung angemessener Kleidung, besonders auch mit gutem Schuhwerk versehen
und völlig rein von Ungeziefer sind, auch genaue Achtsamkeit darauf zu rich-
ten, daß die Gefängnisse stets reinlich und von Ungeziefer frey gehalten werden.
Ueberhaupt ist aber kein Schiebling anzunehmen, dessen genügende
Heimathsnachweisung dem Schubzeddel nicht beyliegt.
Weimar am 14. July 1835.
Großherzoglich Saächsische KLandes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Es ist in neuerer Zeit die Beschwerde haufig vorgekommen, daß
Gemeinden, denen mit anderen Berechtigten Koppeltriften zustehen, ihre Schaf-
haltung über die ihnen gesetzlich gestattete Stückzahl ausgedehnt haben.
Großherzogliche Landesregierung sieht sich daher veranlaßt, die hier ein-
schlagenden gesetlichen Bestimmungen in das Andenken zu rufen.
Es verordnet nähmlich die Revisions-Instruktion in Cap. XV K. 87
mit Zugrundlegung der Landesordnung vom Jahre 1589:
daß an denjenigen Orten, wo die Schäfereyen herrschaftlicher Kammer-
güter oder Rittergüter die Koppeltrift haben und von Alters oder
durch Verträge und Rezesse nichts Anderes hergebracht, auf Eine
Hufe oder auf dreyßig Acker Arthland zu 140 Ruthen acht Stück
Schafe ohne die Lammer (welche erst mit Michaelis zum anderen Vieh