Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

115 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs = Blakl. 
Nummer 13. Den 10. Oktober 1835. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Zurückbeziehung auf die allerhöchste Verordnung vom 16. July 
dieses Jahres, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des Zollvereines und 
dem Großherzogthume Baden betreffend, Nummer 8 des dießjährigen Regie- 
rungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, einem 
fernerweiten Uebereinkommen zufolge, vom 14. dieses Monathes an bis da- 
hin, wo nach dem mittlerweile in dem Regierungs-Blatte Nummer 10 von 
diesem Jahre abgedruckten Staatsvertrage vom 12. May dieses Jahres, un- 
beschränkte Verkehrsfreyheit mit dem Großherzogthume Baden eintreten wird, 
bey dem gegenseitigen Uebergange aus den Vereinsstaaten in das Badensche 
und umgekehrt, einstweilen noch nachfolgende, von dem freyen Verkehr zur 
Zeit ausgeschlossene Waaren, nähmlich: 
Baumwollengarn, 
Kurze Waaren (Quincaillerien), 
Aeltere Weine, 
Seide und Seidenwaaren 
dann von jeder Zollabgabe frey seyn werden, wenn durch obrigkeitlich nach 
. 5 der Verordnung vom 16. July diese5 Jahres beglaubigte uUrsprungszeug- 
nisse von Fabrikanten oder Produzenten nachgewiesen wird, daß sie bezüglich 
in einem Vereinsstaate oder im Großherzogthume Baden erzeugt oder verfer- 
tiget worden sind. 
Weimar den 6. Oktober 1835. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Erweiterung des freyen Verkehres mit 
dem Großherzogthume Baden betreffend. vdt. E. Müller. 
115)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.