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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs = Blakl.
Nummer 13. Den 10. Oktober 1835.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Zurückbeziehung auf die allerhöchste Verordnung vom 16. July
dieses Jahres, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des Zollvereines und
dem Großherzogthume Baden betreffend, Nummer 8 des dießjährigen Regie-
rungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, einem
fernerweiten Uebereinkommen zufolge, vom 14. dieses Monathes an bis da-
hin, wo nach dem mittlerweile in dem Regierungs-Blatte Nummer 10 von
diesem Jahre abgedruckten Staatsvertrage vom 12. May dieses Jahres, un-
beschränkte Verkehrsfreyheit mit dem Großherzogthume Baden eintreten wird,
bey dem gegenseitigen Uebergange aus den Vereinsstaaten in das Badensche
und umgekehrt, einstweilen noch nachfolgende, von dem freyen Verkehr zur
Zeit ausgeschlossene Waaren, nähmlich:
Baumwollengarn,
Kurze Waaren (Quincaillerien),
Aeltere Weine,
Seide und Seidenwaaren
dann von jeder Zollabgabe frey seyn werden, wenn durch obrigkeitlich nach
. 5 der Verordnung vom 16. July diese5 Jahres beglaubigte uUrsprungszeug-
nisse von Fabrikanten oder Produzenten nachgewiesen wird, daß sie bezüglich
in einem Vereinsstaate oder im Großherzogthume Baden erzeugt oder verfer-
tiget worden sind.
Weimar den 6. Oktober 1835.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Erweiterung des freyen Verkehres mit
dem Großherzogthume Baden betreffend. vdt. E. Müller.
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