worden ist, eine solche Auslegung aber nicht in dem Sinne jenes
Artikels liegt: so erklärt die Bundesversammlung, daß der gedachte
Artikel 12 der Bundes-Akte nur auf Civil-Streitigkeiten Anwen-
dung zu finden habe.“
Indem Wir den vorstehenden Bundesbeschluß auch in Unserem Großher-
zogthume zur Wissenschaft und Nachachtung andurch bekannt machen, fügen
Wir jedoch hinzu: daß durch denselben, da er sich lediglich auf die Interpre-
tation des Artikel 12 der Bundes-Akte beziehet, den in Unseren Landen be-
stehenden Gesetzen, nahmentlich dem Gesetze vom 15. May 1826 über die Ver-
sendung der Akten in Kriminal-Sachen, keineswegs derogirt werden soll.
Urkundlich ist das gegenwärtige Patent von Uns hbchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
Weimar den 2. Januar 1835.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Bekanntmachung des Bundes-
beschlusses wegen Verschickung der
Akten an eine deutsche Universität
betreffend.
II. Es ist vorgekommen, daß unterbehörden in bey ihnen anhängigen
Angelegenheiten sich unmittelbar an auswärtige Staats-Ministerien gewendet
haben. Da dieses Verfahren mit den bestehenden Ordnungsverhältnissen un-
vereinbar ist: so werden sämmtliche Unterbehörden Unseres Bereichs angewiesen:
in Fällen, wo eine Verwendung bey auswärtigen Staats-Ministerien erfor-
derlich ist, an die ihnen zunächst vorgesetzte Oberbehörde zu berichten.
Weimar den 8. Januar 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.