Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

worden ist, eine solche Auslegung aber nicht in dem Sinne jenes 
Artikels liegt: so erklärt die Bundesversammlung, daß der gedachte 
Artikel 12 der Bundes-Akte nur auf Civil-Streitigkeiten Anwen- 
dung zu finden habe.“ 
Indem Wir den vorstehenden Bundesbeschluß auch in Unserem Großher- 
zogthume zur Wissenschaft und Nachachtung andurch bekannt machen, fügen 
Wir jedoch hinzu: daß durch denselben, da er sich lediglich auf die Interpre- 
tation des Artikel 12 der Bundes-Akte beziehet, den in Unseren Landen be- 
stehenden Gesetzen, nahmentlich dem Gesetze vom 15. May 1826 über die Ver- 
sendung der Akten in Kriminal-Sachen, keineswegs derogirt werden soll. 
Urkundlich ist das gegenwärtige Patent von Uns hbchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
Weimar den 2. Januar 1835. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Patent, 
die Bekanntmachung des Bundes- 
beschlusses wegen Verschickung der 
Akten an eine deutsche Universität 
betreffend. 
II. Es ist vorgekommen, daß unterbehörden in bey ihnen anhängigen 
Angelegenheiten sich unmittelbar an auswärtige Staats-Ministerien gewendet 
haben. Da dieses Verfahren mit den bestehenden Ordnungsverhältnissen un- 
vereinbar ist: so werden sämmtliche Unterbehörden Unseres Bereichs angewiesen: 
in Fällen, wo eine Verwendung bey auswärtigen Staats-Ministerien erfor- 
derlich ist, an die ihnen zunächst vorgesetzte Oberbehörde zu berichten. 
Weimar den 8. Januar 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.