Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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den letzteren, bey dem Uebergange aus Vereinsstaaten, in welchen die 
Bereitung des Branntweins entweder gar nicht oder doch nach einem 
niedrigeren Satze, als in Preußen, Sachsen und den Staaten des Thu- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereines besteuert ist, die festgesetzte 
Ausgleichungsabgabe entrichtet werden muß. 
Weimar den 19. Dezember 1835. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
Bekanntmachungen. 
I. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst geruhert, durch 
eine unter dem 13. dieses Monathes auögefertigte höchste Urkunde, der 
Witwe des in Berlin verstorbenen Professors D. Schleiermacher, Henrictte 
Schleiermacher gebornen von Mühlenfels und den Kindern derselben das erbe- 
tene Privilegium gegen den Nachdruck und gegen jeden sonst etwa ohne be- 
sondere rechtliche Ermachtigung vorgenommenen Druck oder Verlag der Werke 
ihres oben genannten Gatten, Vaters und Erblassers, sowohl der bereits ge- 
druckten und jetzt in ciner neuen, rechtmäßigen Ausgabe erscheinenden, als der 
zur Zeit noch ungedruckten, mit Einschluß der Vorlesungen und der Predigten 
desselben, im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach vorerst auf 20 
Jahre, tar= und kostenfrey in der Maße zu ertheilen, daß nicht nur der 
Nachdruck, sondern auch bezüglich der Abdruck und der Verlag sothaner Schrif- 
ten ohne ausdrückliche vorausgegangene Zustimmung der Pribilegirten, sowie 
endlich der Verkauf aller davon in anderen Staaten etwa gemachten widerrecht- 
lichen Nachdrucke, Abdrucke und Ausgaben, während jenes Zeitraumes, bey 
Konfiskation der hergestellten oder ecingebrachten Eremplare und, nach Befin- 
den, einer angemessenen Geldstrafe, verboten sein soll. 
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 19. November 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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