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III. In Folge des F. 18 des Sportel-Gesetzes vom 1. May 1833 werden
nachstehende, im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommene, doktrindre In-
terpretationen einzelner für zweifelhaft angesprochener Bestimmungen dieses
Gesetzes hiermit zur genauen Nachachtung bekannt gemacht:
1) Zu S. 4 Nr. 4 des Sportel-Gesetzes:
a) die den Pflegebefohlenen geringen Vermögens ertheilte Sportel-Frey-
heit richtet sich stets nach dem Vermögen jedes Einzelnenz
jährliche Renten sind dabey mit 20 zu kapitalisiren (nach §. 70)
und Waisen-Pensionen, ingleichen andere Unterstützungen, niemahls
mit einzurechnen;
b) die Ertheilung eines Erbscheines gehört nicht zu dem Geschäfte
der Nachlaß-Regulirung, konstituirt vielmehr einen eigenen, rein
richterlichen Akt und ist lediglich nach 9. 44 zu liquidiren, selbst
dann, wenn ein ganzer alterlicher Nachlaß, unter welchem das
zuzuschreibende Grundstück sich befindet, den Werth von 100 Tha-=
lern nicht übersteigt;
) unter dem Ausdruck: „L#lterlicher Nachlaß“ ist auch die Verlassen-
schaft entfernterer Vorfahren (Aszendenten) zu verstehen.
2) Zu F. 4 Nr. 8. Verfügungen zu Beytreibung von Kosten sind
keineswegs kostenfrey, nur diejenigen ausgenommen, welche bey den
Großherzoglichen Aemtern und Stadtgerichten zur Beybringung von Li-
quidationen der Oberbehörden ergehen (§. 176 Nr. 5). Aber auch
letzteren Falles erstreckt sich die Kostenfreyheit nicht auf Auspfändungs-
oder Subhastations-Kosten.
3) Zu F. 5 Nr. 2 u. 4. Heimakhsscheine, die auf Verlangen er-
theilt werden, unterliegen demselben Ansatze von 8 Gr., der für Zeug-
nisse im Allgemeinen bestimmt ist (. 19 Nr. 27 lit. c).
4) Zu §F. 7. Jeder angefangene zweyte oder weitere Bogen einer Nieder-
schrift, für die ein besonderer Ansatz vorgeschrieben ist, und die
daher der allgemeinen Bestimmung §. 19 Nr. 1 nicht unterliegt, z. B.
Protokolle über Hinterlegung oder Eröffnung eineS Testaments, Erb-
schaftsberichtigungs-Protokolle, Termins-Protokolle bey Landes-Kolle-
gien u. s. w., ist mit 4 Gr. anzusetzen.
5) Zu 8. 19 Nr. 8. Jede unter eine Urkunde gesetzte Rekognitions-Re-
gistratur ist als ein Zeugniß anzusehen und mit 8 Gr. zu liquidiren.
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