Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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d) wenn in Nachlaß= oder Vormundschaftssachen Vergleichsverhandlun- 
gen mit den Glaubigern oder Schuldnern des Nachlasses vorkom- 
men: so sind sie nach §F. 19, nicht aber nach F. 22, zu liquddiren, 
es wäre denn, daß auf besonderen Antrag oder formliche Klage 
des betroffenen Gladubigers ein Sühne-Termin anberaumt würde. 
12) Zu §. 23. Die Anmerkung: „wenn der Klagegegenstand nicht über 5 
Thaler beträgt u. s. w.,“ bezieht sich nur auf die in Nr. 6 dieses 
g. geordnete Erkenntniß-Sportel. 
13) Zu I§. 25, 29 und 36. Die Vergleichs-Sportel tritt auch dann 
ein, wenn im Rechts-Termine die Klage ohne Weiteres zugestanden 
und, ohne daß es eines Bescheides bedarf, von den Partheyen über 
die Leistung des Eingeklagten Bestimmung getroffen wird. Es fallen 
jedoch solchen Falles die im 8. 116 bestimmten Separat-Gebühren 
weg, weil der Vergleich nicht vom Gerichte gestiftet wurde. 
14) Zu §. 23 — 27. Flür eine förmliche Rechtsstreitigkeit ist jede Sache 
zu halten, die durch Klage oder durch eine die Einleitung summari- 
schen Prozesses bezweckende Imploration angebracht wird, oder doch 
im Laufe der Verhandlung in ein prozessualisches Verfahren ubergehr, 
z. B. wenn in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine 
Irrung entsteht und auf deren sofortige richterliche Entscheidung oder 
auf alsbaldige Beweis-Antretung kompromittirt wird. 
15) Zu §. 23 bis 36. Auch bey Erkenntnissen und Vergleichs-Protokol- 
len, die mehr als Einen Bogen umfassen, sind nach §. 19 Nr. 9 
4 Groschen für jeden zweyten oder weiteren Bogen anzusetzen. 
16) Zu §. 831. Verfügungen und Verhandlungen in einem Konkurs-We- 
sen, die bloß die Verwaltung der Debit-Masse betreffen, sind nicht 
nach der Werths-Tare, sondern nach der Klassen-Tare zu liquidiren. 
Gerichtlich verfolgte Forderungen der Gldubigerschaft gegen Masse- 
schuldner sind als soviel einzelne Rechtsstreitigkeiten den allgemeinen 
Vorschriften der §9. 22— 43 unterworfen. 
17) Zu F. 32 nan. Das vereinigte Pro= und Neproduktions- Erkennt- 
niß ist stets nur wie Ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren, und eben 
so findet, wenn das Pro= und [Reproduktions-Erkenntniß gleich mit
	        
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