dem Enderkenntnisse verbunden werden kann, nur der Ansatz fuͤr letz-
teres Statt.
18) Zu F. 32 bbd. Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse
in Konkursen, sofern letztere der Entscheidung noch streitiger Punkte
wegen sich nöthig machen, sind stets wie Enderkenntnisse anzusetzen.
Die Sportel für Vergleiche mit einzelnen Konkurs-Glaubigern ist
nach dem Gesammt-Betrage der Vergleichssumme und die Erkenntniß-
Sportel alsdann nach dem Betrage der noch übrigen Konkurs-Aktiv-
Masse zu bestimmen (§. 10 Nr. 8).
19) Zu F. 44 im Eingange. Verträge über Mobiliar-Gegenstände unter-
liegen nur dann der gerichtlichen Bestätigung und der Bestatigungs-
Sportel, wenn die — an sich nicht nöthige — Bestätigung ausdrück-
lich erbeten wurde, und es sind von dieser Regel nur die Vertrage
zwischen Juden und Christen G. 44 Nr. 17) ausgenommen.
20) Zu §. 44 Nr. 16. Unter älterlichen (großälterlichen, urgroßdlter-
lichen) Abtretungsverträgen sind nur diejenigen zu verstehen,
welche mit offenbarem Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden.
Wenn dabey Stiefkinder konkurriren und mit leiblichen Kindern einen
gemeinschaftlichen Erbschein erhalten: so ist der Ansatz, in Hinsicht auf
die Stiefkinder, für sie je nach ihrem Antheil zu erhöhen. Spatere
anderweite Vertheilungen der Geschwister unter sich unterliegen der
vollen Konfirmations-Sportel.
21) Zu F. 44 Nr. 16 Anmerkung 1. Nach den Worten: „der geeigneten
Klassen-Taxe“ ist einzuschalten: bezüglich Werths -Tare C. 69).
22) Zu F. 44 Nr. 18. Die bey Subhastationen vorkommenden Verläge
und Separat-Gebühren hat der Eigenthümer des versteigerten Grund-
stücks zu tragen, dafern sie nicht vom Ersteher felbst veranlaßt sind.
23) Zu §. 44 Nr. 19. Die Aversional-Sportel bey Mobiliar-Verstei-
gerungen umfaßt auch die gerlchtliche Verfügung zu Bekanntmachung
der Versteigerung, nicht aber die Insertions= Kosten und sonstige
Verläge.