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24) Zu F. 44 Nr. 20. Für Bestätigung der Cession einer Schuldfor-
derung findet stets nur die hier bestimmte Cessions-Sportel Statt,
auch wenn die cedirte Forderung mit einer gerichtlichen Hypothek ver-
sehen ist.
25) Zu §. 46 a. Für eine Nebenhandlung bey Konfirmation von
Eigenthumsveränderungen ist es nahmentlich auch zu achten, wenn Ehe-
frauen oder andere Real-Berechtigte auf ihre hypothekarischen Rechte
an dem veräußerten Gegenstande gerichtlich Verzicht leisten, und es
ist dafür der Protokoll-Ansatz nach §. 19 Nr. 1 besonders zu
liquidiren.
26) Zu §. 46 c. Wenn Grundstücke in verschiedenen Fluren liegen: so
sind die zu den verschiedenen Handelsbüchern zu nehmenden Ertrakte
der Dokumente als Abschriften besonders zu liquidiren.
27) Zu §. 46 d. Wenn ererbte Grundstücke alsobald getheilt werden:
so hat jeder Erbe die Sportel für die Erbzuschreibung seines Theiles
nach dessen Werthe zu entrichten; wenn aber die sämmtlichen
Grundstücke Einem der mehren Erben allein überlassen werden: so ist
die Sportel nach dem Werthe sämmtlicher Grundstücke anzusetzen.
28) Zu §. 58. Wenn in einem Pacht-Kontrakte die Pachtzeit theils auf
einige Zeit gewiß, theils auf einen folgenden Zeitraum ungewiß
bestimmt ist: so richtet sich die Konfirmations-Sportel nach der an-
gegebenen ganzen Pachtzeit.
29) Zu §. 57. Wenn die auf einem Grundstücke haftende Hypothek auf
ein anderes Grundstück übergetragen wird: so ist hierfür eben so wie
für eine neue Hypothek-Bestellung zu liqutdiren.
30) Zu §. 60. Für die den Konsens-urkunden einverleibten Zeugnisse
über Nichteristenz stillschweigender Hypotheken, Brand-Assekurations=
Verhaltnisse, Ledigkeit des Erborgers u. s. w. darf nichts Besonderes
liquidirt werden.
31) Zu §. 62. untcer Hypotheken-Scheinen sind bloß solche zu
verstehen, die auf Nachsuchen eines Interessenten diesem ausgefer-
tiget werden.