Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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24) Zu F. 44 Nr. 20. Für Bestätigung der Cession einer Schuldfor- 
derung findet stets nur die hier bestimmte Cessions-Sportel Statt, 
auch wenn die cedirte Forderung mit einer gerichtlichen Hypothek ver- 
sehen ist. 
25) Zu §. 46 a. Für eine Nebenhandlung bey Konfirmation von 
Eigenthumsveränderungen ist es nahmentlich auch zu achten, wenn Ehe- 
frauen oder andere Real-Berechtigte auf ihre hypothekarischen Rechte 
an dem veräußerten Gegenstande gerichtlich Verzicht leisten, und es 
ist dafür der Protokoll-Ansatz nach §. 19 Nr. 1 besonders zu 
liquidiren. 
26) Zu §. 46 c. Wenn Grundstücke in verschiedenen Fluren liegen: so 
sind die zu den verschiedenen Handelsbüchern zu nehmenden Ertrakte 
der Dokumente als Abschriften besonders zu liquidiren. 
27) Zu §. 46 d. Wenn ererbte Grundstücke alsobald getheilt werden: 
so hat jeder Erbe die Sportel für die Erbzuschreibung seines Theiles 
nach dessen Werthe zu entrichten; wenn aber die sämmtlichen 
Grundstücke Einem der mehren Erben allein überlassen werden: so ist 
die Sportel nach dem Werthe sämmtlicher Grundstücke anzusetzen. 
28) Zu §. 58. Wenn in einem Pacht-Kontrakte die Pachtzeit theils auf 
einige Zeit gewiß, theils auf einen folgenden Zeitraum ungewiß 
bestimmt ist: so richtet sich die Konfirmations-Sportel nach der an- 
gegebenen ganzen Pachtzeit. 
29) Zu §. 57. Wenn die auf einem Grundstücke haftende Hypothek auf 
ein anderes Grundstück übergetragen wird: so ist hierfür eben so wie 
für eine neue Hypothek-Bestellung zu liqutdiren. 
30) Zu §. 60. Für die den Konsens-urkunden einverleibten Zeugnisse 
über Nichteristenz stillschweigender Hypotheken, Brand-Assekurations= 
Verhaltnisse, Ledigkeit des Erborgers u. s. w. darf nichts Besonderes 
liquidirt werden. 
31) Zu §. 62. untcer Hypotheken-Scheinen sind bloß solche zu 
verstehen, die auf Nachsuchen eines Interessenten diesem ausgefer- 
tiget werden.
	        
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