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Gesammt-Einnahme oder Ausgabe des mit einer und derselben
Nummer im Depositen-Buche bezeichneten Depositums.
Auch finden Depositen-Gebühren überhaupt nur dann Statt,
wenn der Gegenstand vorher wirklich in das Depositen-Buch ein-
getragen war, nicht also, wenn z. B. das Geld bloß bey Gericht
aufgezaWhlt und sofort wieder an die Gldubiger ausgezahlt wird.
42) Zu §. 121. In Folge der allgemeinen Bestimmungen F. 4 Nr. 4
sind für Monirung der Rechnung eines Pflegebefohlenen,
a) dessen Vermögen nicht über 10 Thlr. jährlichen Abwurf giebt,
Nichts —
b) wenn es nicht über 25 Thlr. Abwurf giebt, nur 2 Gr.,
Pc) und, wenn der Abwurf nicht über 50 Thlr. betrdgt, nur 4 Gr.
an Gebühren zu entrichten.
48) Zu den Is. 151 und 162. Zeugengebühren, deren Auszahlung aus-
drücklich von den Zeugen verlangt wird, sind aus der Jurisdik-
tions-Kasse vorzuschießen, und, wenn sie von dem Zahlungöpflichtigen
nicht beygebracht werden können, von dem Jurisdiktions-Inhaber zu
tragen.
44) Zu §S. 144 Nr. 3. Bey den Rent-Behörden findet der Ansatz für das
Aufschlagen eines Erbzins= oder eines anderen Grundbuches blos dann
Statt, wenn das Nachschlagen von Privat-Personen besonders ver-
langt wird, nicht aber, wenn jene Behörden von Amtswegen und im
Interesse des Berechtigten die Grundbücher, z. B. in Folge der von
den Justiz-Behörden erlassenen Umlaufe, nachschlagen.
15) Zu §. 150. Bey den in diesem 8. unter In 3. II 9 und III für
Sachverstandige höheren Ranges geordneten Gebühren für Versaumniß
und Transport-Kosten hat es sein Bewenden, wenn auch dem zugezo-
genen Sachverständigen in seinen dienstlichen Verhältnissen, nach §.
99 bis 107, höhere oder geringere Diaäten und Transport-Kosten aus-
gesetzt sind. «
46)ZF1§.154Nr.11.NebenvenDiätemwelcheAmts-unvGerichts-
diener bey Verschickungen außerhalb des Gerichtssprengels erhalten,