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IV. In Gemäßheit der, von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, aller-
gnädigst ertheilten Bewilligung und Ermächtigung, ist den Kaufleuten Dietel
und Wechmar, zu Eisenach, zum Einsammeln eines, auf den Basalten wach-
senden, zur Bereitung des Persio und der Orseille brauchbaren Lichens ein
ausschlüssiges Privilegium auf die Dauer von Zehen Jahren für die Amts-
bezirke Kaltennordheim, Dermbach, Geisa, Vacha, Lengsfeld und Völkers-
hausen unter folgenden Bedingungen verliehen worden:
1) die Privilegirten haben während dieses Zeitraumes von dem Privi-
legium auch wirklich einen angemessenen Gebrauch zu machen;
2 die, aus den bezeichneten Amtsbezirken zu nehmenden, Kommissionäre
müssen den betroffenen Aemtern angezeigt werden, von welchen sie
darauf, daß das Einsammeln nur Bewohnern des Großherzogthumes
gestattet und nur diesen das eingesammelte Lichen abgenommen wer-
den darf, zu verpflichten sind;
3) da, wo das bezeichnete Lichen auf Grundstücken von Privat-Besi-
tzern gesacht werden soll, muß deren Einwilligung hierzu vorher ein-
geholt werden.
Obiges wird mit dem Bemerken, daß jede Kontravention gegen dieses
ausschließende Privilegium mit einer Strafe von 25 Thalern geahndet werden
soll, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 3. Januar 1835.
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.