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bleibt das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1888 bestimmte von 28,1/3
Groschen zu 1 Thaler. Auch alle andere, in dem Gesetze vom 18. November
1823 und in der erläduternden Bekanntmachung vom 25. Februar 1829 (Wei-
mar'sches Wochenblatt vom Jahre 1829 Seite 89), bezüglich in den Be-
kanntmachungen vom 10. und 27. April 1838 (Regierungs-Blatt vom Jahre
1838 Seite 89 und 95) aufgeführte Münzsorten können nach dem dort bezeich-
neten Verhältnisse eingezahlt werden. Preußische Scheidemünze dagegen soll,
so weit nöthig, nur zur Ausgleichung angenommen werden.
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Unsere Landes-Scheidemünze wird vom 15. März dieses Jahres an im
Amte Allstedt gänzlich außer Kurs gesetzt, so daß dieselbe von diesem
Tage an bey öffentlichen Kassen daselbst nicht mehr eingezahlt werden darf
und sie im besagtem Amte im allgemeinen Verkehr fernerhin anzunehmen Nie-
mand verpflichtet ist.
4.
Um dagegen denen, welche dergleichen Scheidemünze im Amte Allstedt
dermahlen besitzen, Gelegenheit zu verschaffen, sie nach ihrem gesetzlichen Nenn-
werthe umzuwechseln, wird solche — jedoch nur in den letzten drey Tagen
vor dem 15. März dieses Jahres, am 12., 13. und 14. genannten Monathes —
bey Unserem Rentamte zu Allstedt, wohin sich die betheiligten Amtseinwohner
deshalb zu wenden haben, gegen Königlich Preußische Scheidemünze und, so
weit solche dort nicht ausreichend vorhanden seyn sollte, gegen grobes Preu-
ßisches Courant und zwar, um kleinere Brüche zu vermeiden, in dem Verhalt-
nisse von 25,1./3 Groschen Kurrent-Geld zu 1 Thaler Preußisch Courant, oder
gegen Konventions-Geld, nach dem gesetzlichen Verhältnisse von 12 Groschen
Kurrent-Geld zu 11 Groschen Konventions-Geld, ausgewechselt werden.
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Die in solcher Weise eingewechselte Landes-Scheidemünze soll nicht weiter
in Umlauf gesetzt, sondern eingeschmolzen werden.
Weimar am 21. Februar 1835.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Einführung des Königlich Preußischen
Münzfußes im Amte Allstedt betreffend.