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II. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben der umterzeichneten Lan-
desregierung mittelst höchsten Reskripts von der Uebereinkunft Eröffnung zu
machen geruhet, welche zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und
der Kaiserlich Königlichen Oesterreichschen Gesandtschaft dahin getroffen worden:
daß hinführo in allen und jeden Kriminal-Angelegenheiten von den
Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenach'schen Gerichten jeder Requi-
sition der Kaiserlich Königlich Oesterreichschen Gerichte, und umge-
kehrt, tar = und kostenfrey entsprochen werden soll, mit alleiniger Aus-
nahme folgender gegenseitig zu erstattender baren Auslagen, als:
für die Atzung mit Inbegriff von Arzt= und Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche
imd nothdürftigen Kleidungsstücken! — für Transport der Verbrecher bis zu
ihrer Auslieferung an die gegenseitigen Kriminal-Gerichte; — für Bothenlohn
und Postporto; — endlich für Zeugengebühren, unter welchen letzteren jedoch
nur solche verstanden werden, die einen Zeugen, der von Tagelohn lebt und
wegen der Vorforderung seiner Person zu Gericht den Verdienst entbehren muß,
mit dem gewöhnlichen Tagelohn zu leisten und zu erseten sind.
Höchstem Befehle zu Folge wird diese wechselseitige bloß die Erstat-
tung der Untersuchungsverläge zwischen den beyderseitigen Justiz-Behörden be-
treffende Uebereinkunft zur Beachtung für sämmtliche Justiz-Unterbehörden des
Großherzogthumes hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 29. Januar 1835.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
IIII. Da es mehrfach vorgekommen, daß Lokal-Behörden die im F. 5
der Kriminal-Gerichtsordnung ihnen zur Pflicht gemachten Besichtigungen in
Kriminal-Sachen später als in den ersten 24 Stunden, nach deren Verlauf
die Akten an die Kriminal-Gerichte abgegeben werden sollen, vorgenommen,
desgleichen, daß bey diesen Besichtigungen unterlassen worden ist, die Beschä-
digten umständlich zu befragen, die Hausgenossen, Nachbarn, Wächter, Orts-
gerichts= und andere Personen, welche auf eine Spur haätten leiten können,
zu vernehmen und die indicirten Nachsuchungen zu halten: so erinnern wir auf
dem Grunde jener gesetzlichen Bestimmung die Lokal-Gerichts-Behörden un-
seres Bereiches daran, daß dieselben sofort nach erfolgter Anzeige eines Ver-
brechens innerhalb der ersten 24 Stunden Alles zur Einleitung der
Untersuchung und insbesondere zur Berichtigung des Thatbestandes Erforderliche
zu verfügen haben, daß aber, wenn eine Besichtigung nicht binnen 24
Stunden nach Anzeige des Verbrechens von den Lokal-Behörden gehalten