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zum Nachtheil des Triftleidenden unrichtig ausgelegt worden sind: so haben
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Antrage des getreuen Land-
tages entsprechend, eine authentische Inrerpretation jemr Gesetzesworte dahin
gnädigst ertheilt:
Huth und Trift darf auf solchen Kleestücken erst dann ausgeübt wer-
den, wenn der letzte Hieb herunter ist und hierguf einer der drey
Falle eintrat,
a) daß der Besitzer sein eigenes Bieh darauf treibt,
b) oder Dünger darauf fährt,
c) oder das Stück umzureißen beginnt.
Es wird diese Interpretation, zufolge höchsten Befehls, hiermit zur
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 2. März 1835.
Großherzoglich Sachsische Landeöregierung.
von Müller.
V. Nachdem über die Auslegung einiger Bestimmungen im F. 36 der pro-
visorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 und
in dem Publikations-Patente vom 20. Dezember 1816 unter Nr. XII, die
Kompetenz des Ober-Appellations-Gerichtes in Kriminal-Fällen betreffend, Zwei-
fel entstanden: so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu deren
Beseitigung, nach angehörtem Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-
Ober-Appellations-Gerichtes und Höchstdero bepden Landesregierungen, eine
authentische Interpretation dahin zu ertheilen geruhet:
1) In denjenigen Fallen, in welchen ein Angeschuldigter zu Abtragung
von mehr, als funfzig Thalern Untersuchungskosten verurtheilt
worden ist und deshalb auf dem Grunde der Bestimmung im FJ. 36
Nr. 5 der erwähnten Gerichtsordnung das Rechtsmittel der Ober-Ap-
pellation eingewendet hat, ist das Ober-Appellations-Gericht nur dann
befugt, auch die erkannte Strafe, bezüglich die Strafgeltung und