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2) wenn der Studirende sich von einer Universität auf eine andere begeben
hat, auch von jeder früher besuchten — ein Zeugniß des Fleißes und
sittlichen Betragens;
3) wenn er die akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen hat —
ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, wo er
sich im letzteren Jahre längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich
zu bemerken ist, daß von ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht sey.
Pässe und Privat-Zeugnisse genügen nicht, doch kann bey solchen, welche
eun Orten außer Deutschland kommen, hierin einige Nachsicht Statt
nden.
jedenfalls bey solchen Studirenden, die einer vaterlichen oder vormund-
schaftlichen Gewalt noch unterworfen sind — ein obrigkeitlich beglau-
bigtes Zeugniß der Aeltern oder derer, welche ihre Stelle vertreten,
daß der Studirende von ihnen auf die Universität, wo er aufgenom-
men zu werden verlangt, gesandt sey.
Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulations-Kommission nebst dem
Passe des Studirenden bis zu seinem Abgange aufzubewahren.
Ist alles gehörig beobachtet: so erhält der Studirende die gewöhnliche
Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten werden aber Verfä-
gung treffen, daß diese in keinem derselben statt eines Passes angenom-
men werden kann.
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V
Artikel III.
In den Zeugnissen über das Betragen sind die etwa erkannten Strafen
nebst der Ursache derselben anzuführen, und zwar in allen Fällen, wo irgend
eine Strafe wegen verbotener Verbindung erkannt ist. Die Anführung der
Bestrafung wegen anderer nicht erheblicher Kontraventionen kann nach dem
Ermessen der Behörde entweder ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen
angedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (wo möglich mit Angabe der
Gründe) zu bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme an verbotenen Verbin-
dungen verdächtig geworden sey oder nicht.
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er
sie bey der Immatrikulation vorzeigen kann, und die Behörden sind gehalten,
solche ohne Aufenthalt auszufertigen, falls nicht Gründe der Verweigerung
vorliegen, welche auf Verlangen des Studirenden bescheinigt werden müssen.
Gegen die Verweigerung kann derselbe den Rekurs an die Oberbehörde nehmen.
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