Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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einem Zeugnisse uͤber die Vorlesungen, die er besucht hat, uͤber seinen Fleiß 
und seine Auffuͤhrung zu versehen. 
Ohne die Vorlage dieser Zeugnisse wird keiner in einem Deutschen Bun- 
desstaate zu einem Eramen zugelassen und also auch nicht im Staatsdienste 
angestellt werden. Die Regierungen werden solche Verfügungen treffen, daß 
die auszustellenden Zeugnisse ein möglichst genaues und bestimmtes Urtheil geben. 
Vorzüglich haben diese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme 
an verbotenen Verbindungen zu erstrecken. Die außerordentlichen Regierungs- 
bevollmächtigten werden angewiesen werden, über den gewissenhaften Vollzug 
dieser Anordnung zu wachen. 
Artikel XIII. 
Die akademischen Gremien, als solche, werden der von ihnen bisher 
ausgeübten Strafgerichtsbarkeit in Kriminal= und allgemeinen Poli- 
zey-Sachen über die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung 
und Zusammensetzung derjenigen Behörden, welchen diese Gerichtsbarkeit über- 
tragen werden soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen überlassen. 
Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, 
die Studirenden ausschlussig betreffende Disziplinar-Gegenstände, nahmentlich 
die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Statuten, 
als auf Erkennung eigentlich akademischer Strafen. 
Artikel XIV. 
Die Bestimmungen der Artikel I bis XII sollen auf sechs Jahre als 
eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehältlich einer weiteren Ueberein- 
kunft, wenn sie nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen für angemessen 
crachtet werden. 
Artikel XV. 
Die Artikel 1I bis XII sollen auch auf andere öffentliche sowohl als 
Privat-, Lehr= und Erziehungs-Anstalten, so weit es ihrer Natur nach thun- 
lich ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bey diesen die 
zweckmäßigste Fürsorge eintreten lassen, daß dem Verbindungswesen, nahment- 
lich so weit dasselbe eine politische Tendenz hat, kräftigst vorgebeugt und so- 
nach die Vorschriften des §. 2 des Bundesbeschlusses vom 20. September 
1819 insbesondere auf die Privat-Institute ausgedehnt werden. 
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