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Bekanntmachung.
Die von nun an vorkommenden Desertionen vom Großherzoglichen Mili-
tär werden in den offiziellen Blättern durch die Großherzoglichen Militär=
Behörden unmittelbar zur öffentlichen Kenntniß gebracht, weshalb die bis-
her von der unterzeichneten Behörde erlassenen Bekanntmachungen unterbleiben.
Es ergehet daher an sämmtliche Polizey-Behörden, so wie an alle
Ortsvorstände des Großherzogthumes hierdurch ein für alle Mahl die
Anweisung:
den von den Militär-Behörden ergehenden Anzeigen von Desertions-
Fällen die erforderliche Aufmerksamkeit jederzeit zu widmen und in ihrem
Bereiche durch das ihnen beygegebene Dienst-Personal die signalisirten
Deserteurs gehörig zu verfolgen, dieselben auch, wenn sie entdeckt wer-
den, sofort aufgreifen zu lassen, worauf der nächsten Militär-Behörde
davon Nachricht zu geben, so wie, nach Befinden, die Transportirung
und Ablieferung des Arretirten dahin zu verfügen ist;
übrigens aber werden alle Großherzogliche Staatsunterthanen hiermit zugleich
aufgefordert, zur Entdeckung der vom Landes-Militär desertirenden Soldaten
allenthalben beyzutragen und zu deren Aufgreifung, bedürfenden Falles, mit-
zuwirken.
Weimar den 23. April 1835.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.