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deren Heimathsbezirk: die saͤmmtlichen, dem Großherzoglichen
Hof-Marschallamte untergebenen Schlösser und andere Gebaͤude, nebst
den Zubehbrungen derselben an Parks, Gärten und dergleichen, soweit
diese Grundstücke nicht, weil sie mit Kammergütern zu eng verbunden
sind, — wie z. B. die Schloßgarten zu Kromsdorf und Niederroßla, —
nach dem Ermessen der Großherzoglichen Kammer, bey den Kammergu-
tern belassen werden.
#v12
Nicht nur die eigentlichen Kammergüter nebst den dazu gehörigen Ge-
bäuden, sondern auch alle übrige, zu dem Kammervermögen gehörende,
Gebäude und Grundstücke, soweit sie durch die Bestimmung unter Num-
mer 1 nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind, — nahmemllich
auch die sämmtlichen Forsthäuser, — sind mit einem, auf einem Orts-
gemeinde-Verbande begründeten, angranzenden Heimathöbezirke zu ver-
einigen.
3) In Beziehung auf die Entscheidung über das Daseyn eines Heimatbs-
rechtes in den unter 1 bezeichneten Gebduden und Grundstücken, bestimmt
das Heimathögesetz im §. 70 u. f.
) Die Trauscheine für die Bewohner der unter Ziffer 1 erwähnten Ge-
bäude werden, je nachdem letztere der Großherzoglichen Kammer oder
dem Großherzoglichen Hof-Marschallamte untergeben sind, — von je-
ner oder von diefer Behörde ausgefertiget.
V.
Die Besitzer der, mit Landstandschaft versehenen Rittergüter
a) im Weimarischen Kreise: des akademischen Dotalguts zu Apolda,
b) im Neustadt'schen Kreise: der Rittergüter zu Clodra, Mittelpöllnit,
Oberpöllnitz und Nehmen,
c) im Eisenach'schen Kreise: des Rittergutes zu Neuenhof,
haben, der Vorschrift im §. 83 des Gesetzes gemaß, zeitig erklärt, daß sie,
rücksichtlich des ganzen Umfanges dieser Güter, sich an die dortigen Gemeinde=
Heimathöbezirke anschließen wollen, bezüglich bereits angeschlossen haben. —