Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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deren Heimathsbezirk: die saͤmmtlichen, dem Großherzoglichen 
Hof-Marschallamte untergebenen Schlösser und andere Gebaͤude, nebst 
den Zubehbrungen derselben an Parks, Gärten und dergleichen, soweit 
diese Grundstücke nicht, weil sie mit Kammergütern zu eng verbunden 
sind, — wie z. B. die Schloßgarten zu Kromsdorf und Niederroßla, — 
nach dem Ermessen der Großherzoglichen Kammer, bey den Kammergu- 
tern belassen werden. 
#v12 
Nicht nur die eigentlichen Kammergüter nebst den dazu gehörigen Ge- 
bäuden, sondern auch alle übrige, zu dem Kammervermögen gehörende, 
Gebäude und Grundstücke, soweit sie durch die Bestimmung unter Num- 
mer 1 nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind, — nahmemllich 
auch die sämmtlichen Forsthäuser, — sind mit einem, auf einem Orts- 
gemeinde-Verbande begründeten, angranzenden Heimathöbezirke zu ver- 
einigen. 
3) In Beziehung auf die Entscheidung über das Daseyn eines Heimatbs- 
rechtes in den unter 1 bezeichneten Gebduden und Grundstücken, bestimmt 
das Heimathögesetz im §. 70 u. f. 
) Die Trauscheine für die Bewohner der unter Ziffer 1 erwähnten Ge- 
bäude werden, je nachdem letztere der Großherzoglichen Kammer oder 
dem Großherzoglichen Hof-Marschallamte untergeben sind, — von je- 
ner oder von diefer Behörde ausgefertiget. 
V. 
Die Besitzer der, mit Landstandschaft versehenen Rittergüter 
a) im Weimarischen Kreise: des akademischen Dotalguts zu Apolda, 
b) im Neustadt'schen Kreise: der Rittergüter zu Clodra, Mittelpöllnit, 
Oberpöllnitz und Nehmen, 
c) im Eisenach'schen Kreise: des Rittergutes zu Neuenhof, 
haben, der Vorschrift im §. 83 des Gesetzes gemaß, zeitig erklärt, daß sie, 
rücksichtlich des ganzen Umfanges dieser Güter, sich an die dortigen Gemeinde= 
Heimathöbezirke anschließen wollen, bezüglich bereits angeschlossen haben. —
	        
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