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d. 32.
¶) Sittaje der Wenn Brauereyen oder hinsichtlich derselben eintretende Veraͤnderungen,
ere nicht wie im . 7 vorgeschrieben ist, angezeigt worden find, ingleichen wenn
ireben, die in den F.§. 8 und 13 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Braugefäße,
tustiellenen oder der zur Niederlegung des Malzschrotes in der Brauerey bestimmten
u“ Plaͤtze, unterlassen worden sind: so treten Ordnungsstrafen von einem bis
und
der
zur Nirberler k fünf Thalern ein.
Mes. g. 33.
——l Die Aufbewahrung des deklarirten und unversteuerten Malzschrotes on
von der Ver, einem anderen als dem (F. 18) dazu bestimmten Orte wird jedes Mahl mit ei-
Blen ner Strafe von einem Thaler von jedem Zentner, oder darunter, geahndet.
rung. .
§.34.
2.Strase des Wer blos zum eigenen Hausbedarf gegen ein Steuer-Firum (§.5. 3 und
des gider den 6) zu brauen berechtiget ist und dennoch Bier gegen Bezahlung oder sonstige
nieia · ver Vergeltung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung, unter welchem
Titel es sey, abläßt, verfällt, in sofern die Steuer und die darnach zu be-
messende Strafe der Defraudation (F. 24) nicht höher zu ermitteln ist, in
eine Strafe von zehen Thalern.
In Wiederholungsfällen tritt Erhöhung der Strafe nach Verhältniß der
Bestimmungen im F. 25 ein.
Auch kommt in geeigneten Fallen die Vorschrift des F. 26 zur Anwendung.
g. 35.
Sofammeen Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschrif-
tresfen mebre
Spuectwer ten dieses Gesetzes verbunden: so tritt die darauf gesetzte Strafe der Defrau-
athen. dation, die immer ganz unabhängig davon bestehet, in der Regel hinzu.
. 36.
eatern Die Uebertretung anderer in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften, auf
stiger Vor= welche keine besondere Strafe gesetzt ist, soll mit Ordnungsstrafen von einem
scniten. bis zehen Thalern geahndet werden.
9 Beren § 37.
lungeriuronn. Derjenige, für welchen, oder in dessen Brauerey gebrauet wird, muß
rrsste Gelp= hinsichrlich aller in den §.§. 3, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34,