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IV.
Gese 6
über die Aufhebung des Brau= oder Bierbann-Rechtes.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhaypn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Anerkennung der Nachtheile, welche Zwangs= und Bann-Rechte für
Handel und Verkehr herbeyföhren und eingedenk der Verpflichtungen, die Wir
durch die Staatsverträge vom 10. und 11. May 1833 dem Thüringischen
und dem großen deutschen Zollvereine gegenüber übernommen haben, verord-
nen Wir hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Das Brau= oder so genannte Bierbann-Recht, d. h. die mit dem
Besitze eines Gutes, einer Brauerey oder eines Schankes verbundene Befug-
niß, den jedesmahligen Bewohnern gewisser Ortschaften oder gewisser Häuser
zu verbieten, ihren Bedarf an Bier, Halbbier oder Kofent ausschlssig oder
auch nur theilweise anderswoher, als von den Besitern jener berechtigten
Grundstücke zu beziehen, hört im ganzen Umfange des Großherzogthumes, so-
wohl in den Städten, als auf dem Lande, ohne Unterschied des Entstehungs-
grundes der Befugniß, vom heutigen Tage an auf.
g. 2.
Wegen der Aufhebung dieses Zwangs= und Bann-Rechtes (F. 1) soll we-
der der Verkaufer, noch der Erbverpachter, noch der Zeitverpachter des Gutes
[10!