Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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terungen zu führen und es wird daben die Lamdschaftskasse durch den Staats- 
Fiskal vertreten. Ueber die Begründung des Anspruches und die Zulänglich- 
keit des Beweises hat die genannte Justiz-Behörde in erster und die Landes- 
regierung des Bezirkes in zwepter und letzter Instanz zu erkennen. 
#F 7. 
Ist auf solche Weise (§.5. 45 5 und 6) ein Ausfall an Bierabsatz wirklich 
dargethan: so wird der dem Berechtigten durch den Ausfall entgehende Brau- 
gewinn auf den Eimer durch drey Sachverständige abgeschätzt, von welchen die 
Justiz-Behörde erster Instanz (§. 6) den einen, der Berechtigte den anderen 
und das Landschafts-Kollegium den dritten auswahlt. Es werden jedoch nur 
ganz unbescholtene und bey der Sache nicht betheiligte Sachverständige zuge- 
lassen, die auch weder zu den Zwangsberechtigten noch zu den Zwangspflich- 
tigen gehören. 
. 6. 
In keinem Falle darf ein hoͤherer Braugewinn, als vier Groschen 
Hreußisch Courant vom Weimarischen Eimer Bier berechnet und es dürfen 
hierbey die stadtischen Abgaben nicht mit berücksichtiget werden, welche in ei- 
nigen, mit einem Bierbann-Rechte versehenen Stadten von dem in die zwangs- 
pflichtigen Dörfer abgesetzten Biere etwa erhoben worden sind. 
#a 9. 
Der nach diesen Bestimmungen ausgemittelte und nach dem jährlichen 
durchschnittlichen Ausfalle berechnete Braugewinn macht die Entschädigung des 
Berechtigten aus, welche demselben, nach einer der Staatsregierung freystehen- 
den Wahl, entweder als jahrliche Rente vom Tage der Aufhebung des Zwangs- 
rechtes an, oder mit vier Prozent zu Kapital geschlagen, als Kapital mit 
vierprozentigen Zinsen vom Tage der Aufhebung an bis zum Tage der Zah- 
lung gewährt wird. 
g. 10. 
Da der Beweis des Ausfallos (§. 4) erst nach dem Ablaufe des Jahres 
1841 hergestellt werden kann: so darf auch eine Entschädigung nicht früher 
gefordert werden. Wer aber einen Anspruch darauf zu begründen und zu be- 
weisen beabsichtiget, muß dieses, bey Strafe des Verlustes vor Ablauf des 
Jahres 1836 bey der Justiz-Behörde, vor welcher künftig der Anspruch aus- 
geführt werden soll und darf (§. 6), anmelden und muß dann den ihm oblie-
	        
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