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terungen zu führen und es wird daben die Lamdschaftskasse durch den Staats-
Fiskal vertreten. Ueber die Begründung des Anspruches und die Zulänglich-
keit des Beweises hat die genannte Justiz-Behörde in erster und die Landes-
regierung des Bezirkes in zwepter und letzter Instanz zu erkennen.
#F 7.
Ist auf solche Weise (§.5. 45 5 und 6) ein Ausfall an Bierabsatz wirklich
dargethan: so wird der dem Berechtigten durch den Ausfall entgehende Brau-
gewinn auf den Eimer durch drey Sachverständige abgeschätzt, von welchen die
Justiz-Behörde erster Instanz (§. 6) den einen, der Berechtigte den anderen
und das Landschafts-Kollegium den dritten auswahlt. Es werden jedoch nur
ganz unbescholtene und bey der Sache nicht betheiligte Sachverständige zuge-
lassen, die auch weder zu den Zwangsberechtigten noch zu den Zwangspflich-
tigen gehören.
. 6.
In keinem Falle darf ein hoͤherer Braugewinn, als vier Groschen
Hreußisch Courant vom Weimarischen Eimer Bier berechnet und es dürfen
hierbey die stadtischen Abgaben nicht mit berücksichtiget werden, welche in ei-
nigen, mit einem Bierbann-Rechte versehenen Stadten von dem in die zwangs-
pflichtigen Dörfer abgesetzten Biere etwa erhoben worden sind.
#a 9.
Der nach diesen Bestimmungen ausgemittelte und nach dem jährlichen
durchschnittlichen Ausfalle berechnete Braugewinn macht die Entschädigung des
Berechtigten aus, welche demselben, nach einer der Staatsregierung freystehen-
den Wahl, entweder als jahrliche Rente vom Tage der Aufhebung des Zwangs-
rechtes an, oder mit vier Prozent zu Kapital geschlagen, als Kapital mit
vierprozentigen Zinsen vom Tage der Aufhebung an bis zum Tage der Zah-
lung gewährt wird.
g. 10.
Da der Beweis des Ausfallos (§. 4) erst nach dem Ablaufe des Jahres
1841 hergestellt werden kann: so darf auch eine Entschädigung nicht früher
gefordert werden. Wer aber einen Anspruch darauf zu begründen und zu be-
weisen beabsichtiget, muß dieses, bey Strafe des Verlustes vor Ablauf des
Jahres 1836 bey der Justiz-Behörde, vor welcher künftig der Anspruch aus-
geführt werden soll und darf (§. 6), anmelden und muß dann den ihm oblie-