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Wir verordnen demnach mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages
Folgendes:
8. 1.
Verfabren bey Der erste Angriff und die vorlaͤufige Feststellung des Thatbestandes bey
Suung Entdeckung der Uebertretung eines Steuergesetzes erfolgt durch die mit der
überiezung. Wahrnehmung des Interesse dabey beauftragten Beamten, welche sich der Ge-
genstände des Vergehens und, wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Stra-
fen und Untersuchungskosten erforderlich ist, auch der Transport-Mittel durch
Beschlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekannte Kontravenienten
können verhaftet und, bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an das
nächste Gericht zur Verwahrung abgeliefert werden.
g. 2.
Verfadren Die Freylassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausge-
bonieenher machter Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses
"enen davon nicht zu besorgen ist.
Alsdann ist solche durch die Steuerbehörde in Ansehung der Transport-
Mittel ohne Verzug zu verfsügen, wenn entweder nach den obwaltenden Ver-
hältnissen wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne
Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerecht werden können, oder,
wenn genügende Sicherheit auf Höhe des Betrages der Gefälle, Strafe und
Kosten, oder auf Höhe des Werthes der Transport-Mittel, falls dieser
geringer ist, geleistet worden.
In Ansehung der in Beschlag genommenen Gegenstände, in Bezug auf
welche die Uebertretung verübt worden, findet unter obiger Vorauösetzung die
Freylassung durch die Steuerstelle nur Statt, wenn bey Vergehen, welche
nicht die Konfikation jener Gegenstände nach sich ziehen, die wahrscheinliche
Summe der Strafen und Kosten, und in anderen Fällen der anerkannte oder
gehörig ermittelte Werth der in Beschlag genommenen Sachen einschlüssig der
Gefalle entweder bar deponirt, oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art
geleistet wird.
In sofern die in Beschlag genommenen Gegenstände nicht innerhalb acht
Tagen freygegeben werden können und die Fortdauer der Beschlagnahme Ko-