Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Wir verordnen demnach mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages 
Folgendes: 
8. 1. 
Verfabren bey Der erste Angriff und die vorlaͤufige Feststellung des Thatbestandes bey 
Suung Entdeckung der Uebertretung eines Steuergesetzes erfolgt durch die mit der 
überiezung. Wahrnehmung des Interesse dabey beauftragten Beamten, welche sich der Ge- 
genstände des Vergehens und, wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Stra- 
fen und Untersuchungskosten erforderlich ist, auch der Transport-Mittel durch 
Beschlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekannte Kontravenienten 
können verhaftet und, bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an das 
nächste Gericht zur Verwahrung abgeliefert werden. 
g. 2. 
Verfadren Die Freylassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausge- 
bonieenher machter Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses 
"enen davon nicht zu besorgen ist. 
Alsdann ist solche durch die Steuerbehörde in Ansehung der Transport- 
Mittel ohne Verzug zu verfsügen, wenn entweder nach den obwaltenden Ver- 
hältnissen wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne 
Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerecht werden können, oder, 
wenn genügende Sicherheit auf Höhe des Betrages der Gefälle, Strafe und 
Kosten, oder auf Höhe des Werthes der Transport-Mittel, falls dieser 
geringer ist, geleistet worden. 
In Ansehung der in Beschlag genommenen Gegenstände, in Bezug auf 
welche die Uebertretung verübt worden, findet unter obiger Vorauösetzung die 
Freylassung durch die Steuerstelle nur Statt, wenn bey Vergehen, welche 
nicht die Konfikation jener Gegenstände nach sich ziehen, die wahrscheinliche 
Summe der Strafen und Kosten, und in anderen Fällen der anerkannte oder 
gehörig ermittelte Werth der in Beschlag genommenen Sachen einschlüssig der 
Gefalle entweder bar deponirt, oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art 
geleistet wird. 
In sofern die in Beschlag genommenen Gegenstände nicht innerhalb acht 
Tagen freygegeben werden können und die Fortdauer der Beschlagnahme Ko-
	        
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