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2 von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmun-
gen des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund-
und Gebáude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesetzes über
die Einschätzung des Feldgewerbes bey der direkten Besteuerung vom
18. April 1833, sechs Pfennige von jedem Thaler des in
den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden
Individuums, welches zum ersten Theile der Orts-Quote bey-
tragspflichtig ist, ingleichen von jedem Thaler in dem zwey-
ten Theile jedes Ortssteuer-Kapitales, wie solche Orts-
steuer -Kapitale überhaupt nach den Durchschnittsergebnissen der
Schätzungen in den Jahren 1833, 1834 und 1835, bezüglich nach
den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre geschehenen Revi-
sionen festgestellt worden sind und in ihren Größen auch für die
Jahre 1836, 1837 und 1838 bey der Berechnung der Orts-Quo-
ten zum Grunde dienen sollen, unter Fortbestand der bereits in dem
Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Modifika-
tion hinsichtlich des Einkommens auß Pachtungen landwirthschaftlicher
Güter.
Da Wir nun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere lan-
desfürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben durchgän-
gig ertheilt haben: so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im
Eingange dieses Unseres Steuer-Patentes genannte Behörden, Beamte,
Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Städten, Steuerämter,
Ober= und Untersteuer= auch andere Einnehmer, überhaupt aber Unsere ge-
sammten Unterthanen aller Stände, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses
Steuer-Patentes richten, die Behörden und Beamten, denen es ge-
bühret, solches publiciren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer
daran seyn, daß die Steuern und Abgaben in der Maße und in den Termi-
nen und Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen
Gesetze und Verordnungen ausdrücken und festsetzen, und wie solche, was
nahmentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl
überhaupt als im besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landes-
tbeilen bisher noch üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium
unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszuwerfen,
auch durch das Regierungs = Blatt zur öffentlichen Kunde zu bringen sind, in