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schriften des Gesetzes vom 7. Februar 1834 uͤber die Versorgung des Groß-
herzogthumes mit Salz treten nunmehr, hoͤchstem Befehle gemaͤß, folgende
Bestimmungen und Einrichtungen bis auf Weiteres in Kraft:
8 1.
Diejenigen Abfälle bey der Salzbereitung, welche wegen ihrer Be-
schaffenheit und Bestandtheile zum Genusse selbst für das Vieh unbrauchbar er-
scheinen, aber auch nur diese können von den Salinebeff tern als Dünge-
salz frey verkauft werden.
Die Bestimmung des Preises für dieses Düngesalz bleibt bis auf Wi-
derruf den Verkäufern überlassen; auch ist dasselbe der Saline-Kontrole nur
insofern unterworfen, daß unter diesem Nahmen nicht wirkliche Salz-Sorten
geringerer Art (schwarzes und gelbes Salz) in Verkehr kommen.
g. 2.
Das schwarze und gelbe Salz, so genanntes Viehsalz, hingegen stehet
sowohl hinsichtlich der Gewinnung als hinsichtlich des Verkaufes desselben,
ganz so wie das reine Kochsalz, unter der Aufsicht des Saline-Kontroleurs
und wird unter dessen Mitverschluß aufbewahrt.
##.3.
Das Biehsalz bestehet lediglich in demjenigen geringeren Salze, wel-
ches neben und in Folge der Fabrikation des Kochsalzes von selbst und
nothwendig abfällt. Es ist nicht erlaubt, dergleichen Viehsalz besonders zu
bereiten, oder die Menge des gewonnenen durch Vermischung mit solchem
Salz, welches als Kochsalz gebraucht werden kann, zu vermehren.
#4.
Um das Viehsalz zum Gebrauche als Kochsalz untauglich zu machen,
ist dasselbe, ehe es in die Magazine geschafft wird, in Beyseyn des Saline-
Kontrolcurs mit funfzehen Pfunden Holzasche oder Lehm auf jede Tonne zu
vermischen.
##.5.
VBiehsalz kann nur zum Gebrauche für Rind= und Schafvieh, wober
für eine Kuh, wie für zehen Schafe höchstens sechs Pfunde zu rechnen