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sind, und hiernaͤchst an Fabrikanten zum Fabrik-Bedarfe, nahmentlich fuͤr Glas-
hütten, Soda-, Papier= und chemische Fabriken, sowie an Seifensieder ab-
gegeben werden.
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Da die, in Folge des Gesetzes vom 7. Februar 1834 für jede Ge-
meinde, sowie für jede Person, welche ein besonderes Salzbuch besitzt, jähr-
lich festgestellte Salzmenge auch den Vieh= und Fabrik-Bedarf mit begreift und
daher das abzugebende Viehsalz von den in den Salzbüchern verzeichneten
Salzmengen abgeschrieben werden muß: so kann die Viehsalz-Abgabe nur
entweder an ganze Gemeinden oder an Besitzer besonderer Salz-
bücher erfolgen.
Den Gemeinden bleibt es überlassen, die von ihnen begehrten und wirk-
lich erlangten Viehsalz-Mengen unter die einzelnen, dazu berechtigten Personen
nach Verhältniß und Bedarf zu vertheilen.
g. 7.
Zu Ermoͤglichung der Erlangung der in Gemaͤßheit der vorstehenden Pa-
ragraphen für alle zum Viehsalz-Ankaufe berechtigte Großherzogliche Unterthanen
bedurften Menge Viehsalzes sind auch mit den zuständigen Landesbehörden ver-
schiedener benachbarten Vereinsstaaten und den Besitzern dortiger Salinen dies-
fallsige Verhandlungen angeknupft worden.
Nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Verhandlungen werden diejenigen
ausländischen Salinen, bey welchen diesseitige Unterthanen Viehsalz erlangen
können, nebst den etwa dabey Statt findenden weiteren Bedingungen durch
besondere Bekanntmachungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
g. 8.
Der Preis des Viehsalzes fuͤr alle zu dessen Verbrauche berechtigte Un-
terthanen des Großherzogthumes ist bis auf Weiteres auf vier Thaler vier
Groschen Preußisch Kourant für die Tonne zu 400 Pfunden Köllni-
schen Gewichtes nebst 5 Pfunden Gutgewicht festgesetzt.
Die Käufer haben das Viehsalz von den Salinen selbst abzuholen, auch
die erforderlichen Säcke mit zur Stelle zu bringen, nicht minder den etwaigen
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