Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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den  Religionsgesellschaften  gewünscht  werden  könne,  indem  sie
sowohl  befugt  seien,  die  Oberleitung  zu  erwählen  als  auch  unter
Umständen  diese  Leitung  bis  auf  eigenes  Besorgen  auszudehnen  ?”).
Die  Verfassungsurkunde  setzt  also  mit  einem  Worte  in  Bezug
auf  den  Religionsunterricht  das  Recht  der  Kirche  an  Stelle  desjenigen
  des  Staates.

Die  Folgen  dieser  Aenderung,  wenn  sie  geltendes  Recht
würde,  sind  sehr  schwerwiegender  Natur.  Die  erste  liegt  mehr
auf  pädagogischem  als  auf  juristischem  Gebiete.  Es  würde  nämlich
  der  einheitliche,  christlich-konfessionelle  Charakter  des  ganzen
Unterrichts  zerstört  und  damit  das  wahre  Interesse  der  Kirche
selbst  geschädigt  werden.  Der  Staat  behielte  bloss  die  Leitung
des  nicht  religiösen  Unterrichts  und  müsste  bei  diesem  naturgemäss
  von  jeglichem  religiösen  Gesichtspunkte  abstrahiren.  Dadurch
  käme  eine  Duplicität  in  das  ganze  Unterrichtswesen,  und
es  wäre  nicht  undenkbar,  dass  in  dem  staatlichen  Unterrichte
genau  das  Gegentheil  von  dem  gelehrt  würde,  was  die  Kirche  in
dem  religiösen  lehrt.  Die  Kirche  hat  ferner  nur  ein  Recht,  aber
keine  erzwingbare  Pflicht,  den  Religionsunterricht  zu  leiten.  Bei
einem  Konflikte  zwischen  Staat  und  Kirche  wäre  es  daher  nicht
unmöglich,  dass  die  Kirche  den  Religionsunterricht  der  Volksschule
  vollständig  einstellte,  wie  z.  B.  bis  in  die  letzten  Jahre
jede  seelsorgerische  Thätigkeit  in  zahlreichen  katholischen  Parochien
aufhören  musste.  Da  der  Staat  verfassungsmässig  durch  das  eigene
Recht  der  Kirche  von  der  Leitung  des  Religionsunterrichtes  ausgeschlossen
  wäre,  so  würde  die  vollständig  religionslose  Volksschule
  in  einem  solchen  Falle,  wenn  auch  nicht  rechtlich,  so  doch
thatsächlich  vorhanden  sein.

Die  Bestellung  der  Lehrer  würde  weiter  zu  beständigen
Reibungen  zwischen  Staat  und  Kirche  Veranlassung  geben.  Sollte
der  Religionsunterricht,  wie  es  jetzt  allgemein  herkömmlich  ist,

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+7)  Sten,  Ber.  der  zweiten  Kammer  1849—50  Bd.  3,  8.  1233.