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den Religionsgesellschaften gewünscht werden könne, indem sie
sowohl befugt seien, die Oberleitung zu erwählen als auch unter
Umständen diese Leitung bis auf eigenes Besorgen auszudehnen ?”).
Die Verfassungsurkunde setzt also mit einem Worte in Bezug
auf den Religionsunterricht das Recht der Kirche an Stelle desjenigen
des Staates.
Die Folgen dieser Aenderung, wenn sie geltendes Recht
würde, sind sehr schwerwiegender Natur. Die erste liegt mehr
auf pädagogischem als auf juristischem Gebiete. Es würde nämlich
der einheitliche, christlich-konfessionelle Charakter des ganzen
Unterrichts zerstört und damit das wahre Interesse der Kirche
selbst geschädigt werden. Der Staat behielte bloss die Leitung
des nicht religiösen Unterrichts und müsste bei diesem naturgemäss
von jeglichem religiösen Gesichtspunkte abstrahiren. Dadurch
käme eine Duplicität in das ganze Unterrichtswesen, und
es wäre nicht undenkbar, dass in dem staatlichen Unterrichte
genau das Gegentheil von dem gelehrt würde, was die Kirche in
dem religiösen lehrt. Die Kirche hat ferner nur ein Recht, aber
keine erzwingbare Pflicht, den Religionsunterricht zu leiten. Bei
einem Konflikte zwischen Staat und Kirche wäre es daher nicht
unmöglich, dass die Kirche den Religionsunterricht der Volksschule
vollständig einstellte, wie z. B. bis in die letzten Jahre
jede seelsorgerische Thätigkeit in zahlreichen katholischen Parochien
aufhören musste. Da der Staat verfassungsmässig durch das eigene
Recht der Kirche von der Leitung des Religionsunterrichtes ausgeschlossen
wäre, so würde die vollständig religionslose Volksschule
in einem solchen Falle, wenn auch nicht rechtlich, so doch
thatsächlich vorhanden sein.
Die Bestellung der Lehrer würde weiter zu beständigen
Reibungen zwischen Staat und Kirche Veranlassung geben. Sollte
der Religionsunterricht, wie es jetzt allgemein herkömmlich ist,
——
+7) Sten, Ber. der zweiten Kammer 1849—50 Bd. 3, 8. 1233.