694 A. Friedens-Lasarethe.
8.26. Die Wirter haben darauf zu sehen, dass kein Kranker seine Portion an
andere vertausche, abgebe oder gar verkaufe. Alles übrig gebliebene Essen müssen
sie vielmehr in die Kochküche zurückliefern.
8. 27. Die Krankenwärter dürfen sich nicht erlauben, von den für die Kranken
bestimmten Speisen nnd Getränken selbst otwas zu geniessen, oder auf irgend eine
Weise die gegebenen Portionen zu verkürzen, die Qualität der Lebensmittel zu verringern,
und dadurch die ihrer Fürsorge anvertrauten Kranken zu beeinträchtigen. Vor-Kommenden
Falls würden sie nicht allein sofortige Dienstentlassung, sondern auch die
gesetzliche Strafe der Veruntreuung zu gewärtigen haben.
8. 29. Sie dürfen auch nicht zugeben, dass irgend ein Fremder den Kranken Speisen
oder Getränke zuführe; noch weniger aber dürfen sie, ebenfalls bei Strafe sofortiger
tlassung, für die Kranken Brod, Branntwein oder andere Lebensmittel und Getränke
ankaufen, oder ihnen solche zustecken. Bie haben überhaupt auch, ohne Genehmigung
des vorstehenden Arztes, keinem Fremden den Zutritt in die Krankenstuben zu gestatten.
8. 29. Ob und inwieweit sie ihr Augenmerk noch darauf richten sollen, dass die
Kranken die Arzneien regelmässig einnehmen, wird von dem wachthabenden Arztes
bestimmt.
8. 30. Thee, Umschläge u. dergl. bereiten sie nach der Verordnung der Aerste.
Auch n sie, oder da, wo Hausknechte vorhanden sind, diese das Wasser zu den
Bädern, die den Kranken in vorkommenden Füllen auf den Stationen selbst verabreicht
9. 3. Bie müssen mit den Kranken Geduld haben, in allen billigen Dingen nachglebig
sein, ihnen mit Banftmuth begegnen, und die unruhigen Kranken durch liebreiches
Zureden zu einem guten Verhalten bewegen. Auch müssen sie selbst sich In
den Stationen still und ruhig betragen und dafür sorgen, dass der Schlaf der Kranken
so wenig als nur irgend möglich gentört werde. Ruhestörer, die aufibre Ermahnun
nicht achten, zeigen sie dem Ober-Inspektor, oder dem Inspektor und dem betreffenden
wachthsbenden Arzto an.
8. 32. Bei gefährlich Kranken, welche der wachthabende Arzt als solche zu bezeichnen
hat, übernehmen die Wärter auch die Nachtwachen ohne besondere Vergtitung,
und lösen sich in diesem Dienste nach der Bestimmung des Ober-Inspektors und
der näheren Anweisung des Inspektors ab. Besondere Aufmerksamkeit der Wärter wird
bei solchen Kranken erfordert, welche, wie z. B. Nervenfieberkranke im Fieber-Delirium,
su Handlungen geneigt sind, die ihren Krankheitssustand verschlimmern oder
selbst ihr Leben gefährden können, und sind die Wärter, denen solche zur Wartung
und Bewachung übergeben sind, für die nachtheiligen Folgen verantwortlich, welche
etwa durch mangelhafte Erfüllung ihrer Berufspflichten entstehen möchten.
8. 33. Verlangt ein Kranker den Geistlichen seiner Konfession, so muss der Wärter
dies ohne Verzug anzeigen.
$. 34, Die Krankenwärter müssen sich auch der Sterbenden besonders annehmen
und ihnen die letzten Stunden des Lebens möglichst erleichtern.
6. 35. Sobald sie bemerken, dass ein Kranker im Sterben ist, oder ihn eine Ohnmacht,
r ein anderer bedenklicher Zufall anwandelt, rufen sie augenblicklich den
wachthabenden Arzt herbei.
j Um den Anblick eines Sterbenden anderen, in derselben Btube befindlichen
Kranken zu entziehen, baben die Krankenwärter um das Bett desselben einen Schirm
zu setzen.
. 37. Die Todten haben sie mit der ganzen erstelle aus dem Krankenzimmer
zu tragen, sobald der betreffende obere oder der wachthabende Arzt die Wegschaffung
anordnet.
8. 38. Alles, was der Verstorbene bei sich hatte und hinterlässt, muss gleich nach
dessen Tode von dem Lazareth-Inspektor, wo aber ein solcher nicht angestellt ist, von
dem Lazareth-Rechnungsführer in Empfang genommen werden, der davon ein genaues
Verzeichniss anzufertigen bat. Jede Veruntreuung an solchen Nachlasssachen, die sich
Krankenwärter etwa zu Schulden kommen lassen sollten, und wäre der Gegenstand
such nur ganz unbedeutend, würde die Bestrafung eines verübten Die Is nach
sich ziehen.
8. 30. Den Krankenwärtern ist es auf das Strengste untersagt, von den Kranken
Geschenke an Geld oder Sachen anzunehmen; am alferwenigsten aber dürfen sie sich
beikommen lassen, von Schwerkranken oder Sterbenden Geschenke von ihrem Eigentbum
ru verlangen. Bollte ein solcher Fall dennoch vorkommen, so muss der Krankenwärter
nicht allein das Empfangene wieder zurückgeben, sondern es wird derselbe
ausserdem unnschsichtlich seines Dienstes entlassen.