Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

288 
anderen weiblichen Arbeiten irgend einer Art, selbst wenn der Erlös 
theilweise oder ganz zu wohlthätigen Zwecken bestimmt wird, nahment- 
lich auch bey öffentlichen Festlichkeiten, wie z. B. Vogelschießen, Kirch- 
weihfesten und dergleichen. 
6) Derjenige, welcher eine Uebertretung sowohl hinsichtlich des Spielens 
in anderen, als in der hiesigen privilegirten und in den beyden zu- 
gelassenen Lotterien, als auch des Kolligirens für dergleichen nicht er- 
laubte Geld-, Waaren-, Güter= und Bücher-Lotterien zur Anzeige 
bringt, erhalt die Halfte der, für jeden Ubertretungsfall angedrohten 
Strafe von funfzig Thalern. 
7) Alle Polizey-Behörden und Polizeyaufsichts -Personen im Großherzog= 
thume haben über die Befolgung dieser Vorschriften streng zu wachen. 
Weimar am 30. July 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.