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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakl.
Nummer 27. Den 28. September 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheik, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Aufhebung der auf Kosten des Staates be-
stehenden Salzniederlagen und die von den Gemeinden zu besorgende Abholung
des Salzes aus den Salinen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 27. September 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Lautenburg
2c. 2c.
Von dem getreuen Landtage ist Uns in der Erklärungsschrift vom 23.
Dezember 1835 das Gesuch vorgetragen worden, die Einrichtung der Salz-
steuer-Regie einer Prüfung zu unterwerfen, um einerseits zu ermitteln, ob
und wieweit sich ohne die Interessen der Nachbarstaaten, welchen Wir durch
Staatsverträge zu sichernden Vorkehrungen hinsichtlich des Salzverkehres ver-
oflichtet sind, zu verletzen, die Kosten in dem gedachten Zweige Unserer
Staatseinnahmen mindern lassen möchten und um andererseits weiter zu er-
örtern, ob und wie, in Verbindung mit solchen Ersparnissen an Verwaltungs-
kosten, Eimichtungen zu treffen seyen, durch welche den Gemeinden die bereits
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