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Ministerium, Departement der Finanzen, besonders bekannt gemacht werden
sollen, voͤllig zollfreyer Verkehr eingetreten.
Jedoch wird bey Versendungen aus der freyen Stadt Frankfurt nach
Preußen, Sachsen und dem Gebiethe der Staaten des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereines, folglich auch nach dem Großherzogthume, für jetzt und
für die Zukunft eine Ausgleichungsst euer von nachbemerkten Gegen-
ständen entrichtet:
1) vom Branntwein 5 thlr. Preuß. Kourant für die Ohm von 120 Preuß.
Quart zu 50 Prozent Alkohol-Stärke nach Tralles;
2) vom Taback (Blätter und Fabrikate) 2/3 thlr. Preuß. Kourant für
den Zentner und
3) vom Traubenmost 2/83 tblr. und vom Wein 5/6 thlr. Preuß.
Kourant für den Zentner,
wogegen bey dem Uebergange aus jenen Staaten nach der freyen Stadt
Frankfurt von keinerley Gegenständen dergleichen Abgaben erhoben werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung durch eigenhändige Unterschrift
vollzogen, auch befohlen, daß derselben das Staatssiegel beygedruckt und sie
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte öffent-
lich bekannt gemacht werde.
Weimar den 26. Februar 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Verordnung, vdt. Ernst Müller.
den zollfreyen Verkehr zwischen den Staa-
ten des deutschen Zollvereines und der
freyen Stadt Franksurt betreffend.