Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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daß es wegen der Volljährigkeitsertheilung in den genannten Gebieths- 
theilen ganz so wie in Unseren Stammlanden gehalten, das heißt, in 
jedem einzelnen Falle Unsere Entschließung darüber durch Unsere Lan- 
desregierung eingeholt werden soll. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. November 1836. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Mündigsprechung in den sonst 
Königlich Preußischen Gebiethstheilen der 
Amtsbezirke Berka, Großrudestedt und 
Vieselbach betreffend. 
Bekanntmachungen. 
I. Bey dem Abdrucke des Gesetzec einer allgemeinen Sportel= und 
Gebühren-Tare für die Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 27. 
April 1836 haben sich folgende Versehen eingeschlichen: 
1) das Wort „Bürgerschullehrer“ im §. 152 II 1 b beruht auf einem 
Druckfehler und muß statt deöselben „Bürger“ gelesen werden; 
2) im F§. 100 sind die Polizey= Inspektoren sowohl in der fünften, als in 
der sechsten Klasse aufgeführt, während sie nur in der letzteren ste- 
hen dürfen; 
durch den Zusatz zu §. 117 Nr. II sind Gelder der Pflegebefohlenen 
von Depositions-Gebühren ganz und ihre Dokumente zur Hälfte 
für frey erklärt, während das Umgekehrte hat bestimmt werden sollen 
und jener Zusatz vollständig folgendermaßen lauten muß: 
Co
	        
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