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daß es wegen der Volljährigkeitsertheilung in den genannten Gebieths-
theilen ganz so wie in Unseren Stammlanden gehalten, das heißt, in
jedem einzelnen Falle Unsere Entschließung darüber durch Unsere Lan-
desregierung eingeholt werden soll.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. November 1836.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gese 6
über die Mündigsprechung in den sonst
Königlich Preußischen Gebiethstheilen der
Amtsbezirke Berka, Großrudestedt und
Vieselbach betreffend.
Bekanntmachungen.
I. Bey dem Abdrucke des Gesetzec einer allgemeinen Sportel= und
Gebühren-Tare für die Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 27.
April 1836 haben sich folgende Versehen eingeschlichen:
1) das Wort „Bürgerschullehrer“ im §. 152 II 1 b beruht auf einem
Druckfehler und muß statt deöselben „Bürger“ gelesen werden;
2) im F§. 100 sind die Polizey= Inspektoren sowohl in der fünften, als in
der sechsten Klasse aufgeführt, während sie nur in der letzteren ste-
hen dürfen;
durch den Zusatz zu §. 117 Nr. II sind Gelder der Pflegebefohlenen
von Depositions-Gebühren ganz und ihre Dokumente zur Hälfte
für frey erklärt, während das Umgekehrte hat bestimmt werden sollen
und jener Zusatz vollständig folgendermaßen lauten muß:
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