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III. Nach Maßgabe der Bestimmung in der, dem Gesetze uͤber die
Gebühren der Sachwalter vom 15. April 1838 angefügten Gebühren-Tare,
unter der Rubrik: Schreibegebühren, muß jede einzelne Seite Rein-
oder Abschrift, für welche die dort bestimmte Schreibegebühr soll in Ansatz
kommen können, die vorgeschriebene Anzahl Zeilen und jede dieser Zeilen
die angegebene Sylbenzahl enthalten.
Fehlt es hieran, wie neuerdings haufig zu bemerken gewesen: so ist hin-
sichtlich je der vorschriftswidrig geschriebenen Seite nicht nur die gesetzlich ge-
drohete Strase verwirkt, sondern es kann auch dafür an Schreibegebühr
nichts passiren; woraus denn folgt, daß insbesondere auch für die im ge-
setzlichen Sinne nicht voll beschriebenen Endseiten der Rein= und Abschriften
an Schreibegebühr etwas nicht angesetzt werden darf.
Nahmentlich aber müssen bey Rein= und Abschriften alle Zeilen des
Kontertes — nur mit Ausnahme derjenigen, die deswegen nicht vollbeschrie-
ben sind, weil wegen eines neuen Satzes eine frische Zeile angefangen wor-
den — auch da, wo eingerückt wird, nebst den Zeilen der In-
baltsanzeige bey Eingaben an Behörden, die geseßliche Syl-
benzahl enthalten.
Weimar am 1. Februar 1836.
Großherzoglich Söächsische Landesregierung.
von Miüller.
IV. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Hei-
mathsverhältnisse vom 11. April 1833, insonderheit des §F. 111 desselben,
machen wir, in Folge neuerer Erfahrungen, alle Heimathsbezirke des Groß-
herzogthumes, bezüglich die Vorstände derselben, hiermit aufmerksam, daß sie
Ausländer ohne Unterschied nicht eher zu Schutbürgern oder Schutge-
nossen, oder in Dienste, als Schäfer, Hirten, Nachtwächter 2c. aufnehmen
dürfen, als bis von denselben ein bündiger Heimathsschein ihrer bezüglichen
Obrigkeit für sie und ihre Familien beygebracht worden ist.
Derjenige Heimathsbezirk, der diese Vorsichtsmaßregel vernachlässiget,
hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm daraus die Last erwächst, einen
solchen Ausländer und dessen Familie für immer zu behalten und im Noth-
salle zu unterstützen.
Weimar am 13. Februar 1836.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.