Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
ermittelung oder überhaupt einer Zollamtlichen Kontrole Statt; so tritt eine 
Gebührenerhebung nicht ein. 
Artikel 14. 
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau, wollen auch Ihrer- 
seits gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß 
durch Annahme gleichförmiger Grundsatze die Gewerbsamkeit gefördert und 
der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit 
und Erwerb zu suchen, möglichst freyer Spielraum gegeben werde. 
LVon den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiethe eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Ar- 
beit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in 
Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig 
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter- 
worfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für 
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche 
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Be- 
stellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in 
dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung 
der geseblichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei- 
tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver- 
einsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie 
die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 15. 
Die Preußischen Seehäsfen sollen dem Handel der Herzoglich Nassauschen 
Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga- 
ben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, 
offen stehen, auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen an-
	        
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