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Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll-
ermittelung oder überhaupt einer Zollamtlichen Kontrole Statt; so tritt eine
Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 14.
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau, wollen auch Ihrer-
seits gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsatze die Gewerbsamkeit gefördert und
der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit
und Erwerb zu suchen, möglichst freyer Spielraum gegeben werde.
LVon den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiethe eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Ar-
beit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in
Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter-
worfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Be-
stellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in
dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung
der geseblichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei-
tere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver-
einsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie
die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 15.
Die Preußischen Seehäsfen sollen dem Handel der Herzoglich Nassauschen
Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga-
ben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden,
offen stehen, auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen an-