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Kommandeur des Kaiserlich Oesterreich'schen Koͤniglich Ungarschen St Stephan-
Ordens und Kommandeur erster Klasse vom Herzoglich Braunschweig'schen
Orden Heinrichs des Loͤwen, und
Allerhoͤchst-Ihren Hofrath, Ernst Friedrich Georg Huͤpeden, Ritter
des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen
Ordens vom goldenen Löwen;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg:
Höchst-Ihren Kammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des
Königlich Hannoverschen Guelpben-Ordens und Ritter vom Herzoglich Braun-
schweigschen Orden Heinrichs des Lôowen, und
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig:
Höchst-Ihren Finanz-Direktor und geheimen Legations-Rath, August Phi-
lipp Christian Theodor von Amsberg, Kommandeur zweiter Klasse vom
Herzoglich Braunschweig'schen Orden Heinrichs des Löwen, Kommandeur des
Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen
Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Sachsischen Civil-Ver-
dienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens,
von welchen Bevollmächtigten nach Auswechselung ihrer Vollmachken folgen-
der Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifikation abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Da die hohen kontrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung
Ihrer gegenseitigen Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur
Beförderung des redlichen Verkehres zwischen beiden Vereinen anerkennen: so
verpflichten Dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen und
insbesondere da, wo die Grenzen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach
Möglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder Steuer-Gesetze
des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu
verbiethen, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur
Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehres, wo derselbe sich zeigen sollte,
behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage A
beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ih. Beilage 4.
nen errichtet worden.
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