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dem noͤrdlich von der Lemfoͤrder Chaussee liegenden Theile des
Dorfes Reiningen,
dem rechts der Weser und der Aue belegenen Theile des Kreises
Minden, nach näherem Inhalte der in der Anlage D beige-
fügten Uebereinkunft, dem zwischen Hannover, Oldenburg und Beilage 0.
Braunschweig bestehenden Steuervereine beitreten.
Artikel 8.
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen
Verkehres haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere dem
Meß= und Markt-Verkehre förderliche Anordnungen, über Modifikationen der
von gewissen Erzeugnissen des einen Vereines bei deren unmittelbaren Ein-
fuhre in das Gebieth des anderen Vereines zu entrichtenden Abgaben, ingleichen
der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder
über andere, den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst der-
jenigen besonderen Uebereinkunft geeiniget, welche dem gegenwärtigen Vertrage
unter Lit. . beigefügt ist. Beilage E.
Artikel 4.
Da es in Rücksicht auf die unmittelbare Angrenzung des bisher aus
dem Steuerverbande Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs ausgeschlos-
sen gebliebenen Hannoverschen Oberamtes Münden an das Gebieth des Zoll-
und Handels-Vereines im beiderseitigen Interesse liegt, daß die Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrages auch auf diesen Landestheil in Anwendung kom-
men: so wird gleichzeitig mit der Ausführung des Vertrages die Stadt und
das Oberamt Münden mit Einschluß des Dorfes Oberode, dem gedachten
Steuerverbande einverleibt werden.
Artikel 5.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter A
bis E angeschlossenen Uebereinkünste, welche sämmtlich mit dem 1. Januar
1888 zur Ausführung gebracht werden sollen, wird vorläufig bis zum 31.
Dezember 1841 festgesetzt, und soll, wenn nicht spatestens ein Jahr vor dem
Ablaufe dieses Zeitraumes von der einen oder der anderen Seite eine Auf-
kündigung erfolgen sollte, als noch auf 6 Jahre, und sofort von 6 zu 6
Jahren, als verlängert angesehen werden.