Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Artikel 6. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen 
zur Ratifikation vorgelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden deöselben 
mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum 1. Dezember dieses 
Jahres, zu Hannover ausgewechselt werden. 
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeich- 
net und besiegelt worden. 
So geschehen Hannover am ersten November Eintausend achthundert 
sieben und dreißig. 
Carl Wilhelm Ernst Freiherr ·. . 
v. Düche und Freih Georg Friedrich Freiherr v. Falcke. 
Eduard Wilhelm Engelmann. Gae## Friedrich Georg Hüpeden. 
Gerhard Frledrich August Jansen. 
G August Philipp Christian Theodor 
von Amöberg. 
Vertrag 
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem 
Thüringischen Zoll= und Handels-Ver- 
eine gehörigen Staaten, dem Herzog- 
thume Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und Hannover, Ol- 
denburg und Braunschweig andererseits, 
wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrs-Verhaltnisse.
	        
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