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A.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits, wegen Unter-
drückung des Schleichhandels.
Artikel 1.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene,
ihrer Verfassung entsprechende Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihren Gebiethen Vereinigungen von Schleichhändlern, in-
gleichen solche Waarenniederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet wer-
den, welche den Verdacht begründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren,
die in den anderen kontrahirenden Staaten verboten, oder bei dem Eingange
in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen.
Artikel 8.
Die betreffenden Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der
kontrahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen
geseblichen Maßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung
oder Bestrafung der Zoll-(Steuer-) Kontraventionen dienlich sind, die gegen
irgend einen der kontrahirenden Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgen-
den Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den bethei-
ligten Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben,
sondern auch die Uebertretungen der, von den einzelnen Regierungen erlassenen
Einfuhr= und Ausfuhr-Verbote, nicht minder der Verbote solcher Gegen-
stände, deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben,
und emlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben
bceinträchtiget werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der kon-
trahirenden Staaten für den Uebergang von Waaren aus einem der zu dem-