104
) die Ausfuhre des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige
Staaten ist frei;
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft: so ist die
Einfuhre des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle
erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge
deöhalb bestehen;
c) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-
vereines aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will: so
müssen die Sendungen mit Pässen von offentlichen Behörden begleitet
werden;
wenn ein Vereinsstaat durch das Gebieth eines anderen aus dem
Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf be-
ziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Vereine ge-
hörige Länder versenden lassen will: so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern dieses nicht
schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft
der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die ersor-
derlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver-
abredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag-
lichen Königlich Hannoverschen Laudestheilen und in den angrenzenden
Königlich Preußischen Landen und der daraus für letztere hervorgehen-
den Gefahr der Salzeinschwärzung werden die hierbei speziell betheilig-
ten beiden Regierungen sich über Maßregeln vereinigen, welche diese
Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Ge-
genständen zu belastigen.
1ê9
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhre von Spielkarten und Kalendern behält es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebiethstheilen bei
den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrich-
tungen sein Bewenden.
Artikel 7.
1) Die Verbrauchsabgaben, welche in der Grafschaft Hohnstein und dem
Amte Elbingerode für Rechnung der Königlich Hannoverschen Staats-
regierung erhoben werden, oder künftig noch eingeführt werden möch-