Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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gerichtlich deponirter Gelder eine authentische Interpretation dahin zu erthei- 
len gnädigst geruhet: 
daß dasjenige, was diese Gesetze über die Verleihung gerichtlich nie- 
dergelegter und vormundschaftlicher Gelder an die Sparkassen be- 
stimmen, nähmlich: 
daß dergleichen Gelder, insofern sie die Summe von fünf 
und zwanzig Thalern nicht erreichen und deren Verleihung zu 
höheren Zinsen gegen gesetzlich genügende Sicherheit nicht zu ermit- 
teln ist, bey einer der öffentlichen Sparkassen zu Weimar, Eisenach 
und Neustadt, ohne Hypothek-Bestellung gegen die statutenmäßige 
Bescheinigung und Verzinsung untergebracht werden dürfen; 
auch auf die Sparkassen zu Jena, zu Ilmenau und zu Dermbach, 
welchen durch die Bekanntmachungen vom 25. April und 6. August 1833 
die Rechte milder Stiftungen gleichfalls verliehen worden sind, zu be- 
ziehen und in denselben Grenzen anzuwenden sey. 
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 2. Januar 1837. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 13. Februar v. J. 
(Regierungs-Blatt Nr. 7 Ziffer IV) und in Erläuterung derselben bringen 
wir mit höchster Genehmigung hierdurch zur öffentlichen Kunde, daß für 
Unterthanen des Königlich Preußischen Staates, welchen, zufolge eines dort 
bestehenden allgemeinen Verbothes, Heimathsscheine mit verbindender Kraft 
nicht ausgestellt werden können, ein von einer Königlich Preußischen Regie- 
rung ertheilter Staatsbürger= Schein die Stelle des Heimathsscheines vertritt 
und zu Gestattung des Aufenthaltes in einem inländischen Heimathöbezirke 
erforderlich ist. 
Weimar am 5. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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