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gerichtlich deponirter Gelder eine authentische Interpretation dahin zu erthei-
len gnädigst geruhet:
daß dasjenige, was diese Gesetze über die Verleihung gerichtlich nie-
dergelegter und vormundschaftlicher Gelder an die Sparkassen be-
stimmen, nähmlich:
daß dergleichen Gelder, insofern sie die Summe von fünf
und zwanzig Thalern nicht erreichen und deren Verleihung zu
höheren Zinsen gegen gesetzlich genügende Sicherheit nicht zu ermit-
teln ist, bey einer der öffentlichen Sparkassen zu Weimar, Eisenach
und Neustadt, ohne Hypothek-Bestellung gegen die statutenmäßige
Bescheinigung und Verzinsung untergebracht werden dürfen;
auch auf die Sparkassen zu Jena, zu Ilmenau und zu Dermbach,
welchen durch die Bekanntmachungen vom 25. April und 6. August 1833
die Rechte milder Stiftungen gleichfalls verliehen worden sind, zu be-
ziehen und in denselben Grenzen anzuwenden sey.
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 2. Januar 1837.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
II. Nachtraglich zu unserer Bekanntmachung vom 13. Februar v. J.
(Regierungs-Blatt Nr. 7 Ziffer IV) und in Erläuterung derselben bringen
wir mit höchster Genehmigung hierdurch zur öffentlichen Kunde, daß für
Unterthanen des Königlich Preußischen Staates, welchen, zufolge eines dort
bestehenden allgemeinen Verbothes, Heimathsscheine mit verbindender Kraft
nicht ausgestellt werden können, ein von einer Königlich Preußischen Regie-
rung ertheilter Staatsbürger= Schein die Stelle des Heimathsscheines vertritt
und zu Gestattung des Aufenthaltes in einem inländischen Heimathöbezirke
erforderlich ist.
Weimar am 5. Januar 1887.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.