Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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C. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüring'schen Zoll= und Handels-Ver- 
eine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frank- 
furt einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses des Für- 
stenthumes Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner 
des Amtes Calvörde, des Braunschweig'schen Antheiles des Dorfes 
Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zoll-System Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereines. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, treten mit Ihrem 
Fürstenthume Blankenburg und Ihrem Stiftsamte Walkemied, auch mit Ih- 
rem Amte Calvörde, Ihrem Antheile des Dorfes Pabstdorf und dem Dorfe 
Hessen, unbeschadet Ihrer landeöherrlichen Hoheitsrechte, dem Zoll-Systeme des 
Königreiches Preußen und damit dem Zoll-Systeme der übrigen Staaten des 
Zollvereines bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes werden Seine Durchlaucht, der Herzog von 
Braunschweig, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen 
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung 
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit be- 
stehenden diesfallsigen Königlich Preußischen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen 
und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke 
die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Ver- 
fügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu rich- 
ten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen 
Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu- 
-fen bestehenden gesetlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen
	        
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