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Uebereinkunft
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüring'schen Zoll= und Handels-Ver-
eine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frank-
furt einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses des Für-
stenthumes Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner
des Amtes Calvörde, des Braunschweig'schen Antheiles des Dorfes
Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zoll-System Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereines.
Artikel 1.
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, treten mit Ihrem
Fürstenthume Blankenburg und Ihrem Stiftsamte Walkemied, auch mit Ih-
rem Amte Calvörde, Ihrem Antheile des Dorfes Pabstdorf und dem Dorfe
Hessen, unbeschadet Ihrer landeöherrlichen Hoheitsrechte, dem Zoll-Systeme des
Königreiches Preußen und damit dem Zoll-Systeme der übrigen Staaten des
Zollvereines bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitrittes werden Seine Durchlaucht, der Herzog von
Braunschweig, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit be-
stehenden diesfallsigen Königlich Preußischen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen
und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke
die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Ver-
fügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu rich-
ten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen
Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu-
-fen bestehenden gesetlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen