Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Uebergange in das übrige Gebierh des Steuervereines der in diesem bestehen- 
den Verbrauchsabgabe von inländischem Biere unterliegt), und endlich solcher 
Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von der Königlich Preußischen Re- 
gierung oder von einem der Staaten des Hannover-Oldenburg-Braunschweig“- 
schen Steuervereines ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachge- 
macht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der DPrivile= 
gien (Patente) von der Einfuhre in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, 
ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
In den, dem Steuervereine anzuschließenden Preußischen Landestheilen 
verbleibt der Debit der Spielkarten und des Salzes, welches zu den festge- 
setzten Regie-Preisen verkauft werden wird, ausschließlich der Königlich 
Preußischen Regierung, und soll für diese Artikel, gleichwie für Stempelpapier 
und Kalender, bei ihrer Einfuhre in jene Gebiethstheile eine Abgabe nicht 
entrichtet werden. 
Artikel 6. 
Die Verbrauchsabgaben, welche in den, dem Steuervereine anzuschließen- 
den Preußischen Landestheilen für Rechnung der Königlich Preußischen Regie- 
rung erhoben werden, bleiben zwar, wie in sämmtlichen zu dem gedachten 
Vereine gehörigen Staaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, sowie 
deren privativem Genusse vorbehalten; jedoch wird dem Grundsatze des Ver- 
eines gemaß das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter kei- 
nem Vorwande höher als das inländische belastet werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlagsabgaben und Octrois, welche für 
Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 7. 
Von den Unterthanen in den in Rede stehenden Königlich Preußischen 
Gebiethstheilen, welche in den Staaten des Hannover-Oldenburg-Braunschweig“'- 
schen Steuerverejnes Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll 
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in 
demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten 
unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus
	        
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